Eigenmächtige Polizeibeamten - Durchsuchung nur mit Richter

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Wieder einmal hat das Oberlandesgericht Hamm (AZ: 3 Ss 293/08) eine bahnbrechende Entscheidung getroffen. Immer wieder steht man vor der Situation, dass Polizeibeamte (Schutzpolizei und Kriminalpolizei) eigenmächtige Entscheidungen treffen. Sei es eine eigenmächtige Hausdurchsuchung (Gefahr im Verzug) oder aber eine gewaltsame Blutentnahme. Dem hat das Oberlandesgericht Hamm nunmehr - hoffentlich endgültig - einen Riegel vorgeschoben. Ein derart schwerwiegender Eingriff darf grundsätzlich nur von einem Richter angeordnet werden. Es handelt sich dabei um den so genannten Richtervorbehalt. In den meisten Bundesländern ist es nämlich so, dass nach Feierabend ein Richter für die Polizeibeamten nicht mehr zu erreichen ist. Und getreu dem Motto: Da wo keiner ist, kann ich auch keinen fragen, handeln dann die Staatsbediensteten nach eigenem Gutdünken. Dem ist jetzt Gott sei Dank ein Riegel vorgeschoben worden. Das Oberlandesgericht Hamm fordert nachdrücklich, dass Richter für die Polizeibeamten 24 Stunden erreichbar sind. Dem tritt der Landesverband des deutschen Richterbundes entgegen und reklamiert, dass derzeit bereits ca. 500 Richter fehlen würden. Es kann jedoch nicht sein, dass nur weil ein paar Richterstellen nicht besetzt werden, den Bürgern ein grundgesetzlich geschütztes Rechtsgut in dreister Manier aberkannt wird. Eine mutige und richtige Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm.


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