Eigentumsvorbehalt in Kolumbien

  • 1 Minuten Lesezeit

Geschäftliche Beziehungen mit Kolumbien: Eigentumsvorbehalt

Rechtsquellen:

Handelsgesetzbuch, Artikel 952 - 964

Gesetz 1676 (2013)


Der Eigentumsvorbehalt ist in Artikel 952 des kolumbianischen Handelsgesetzbuches geregelt, demgemäß behält der Verkäufer das Eigentum an dem Kaufgegenstand, bis der Käufer den Kaufpreis zur Gänze bezahlt hat. Üblicherweise wird für die vollständige Bezahlung eine Frist vereinbart. Der Verkäufer überträgt sodann bis zur vollständigen Bezahlung nur den Besitz, nicht das Eigentum. Mit Begleichung des vollständigen Kaufpreises geht sodann das Eigentum vollständig an den Käufer über. Um den Eigentumsvorbehalt rechtsgültig vereinbaren zu können, sind in Kolumbien die folgenden Formvorschriften zwingend erforderlich:


  • Schriftlichkeit der Vereinbarung
  • Nennung des vollständigen Namens sowie Angabe des Personalausweises - oder der Passnummer (bzw. Steuernummer bei juristischen Personen) des Verkäufers und des Käufers, bei juristischen Personen ferner Angaben zum Geschäftsführer oder Vertretungsbevollmächtigten
  • Genaue Angabe der Höhe des Wertes des Kaufgegenstandes
  • Genaue Bezeichnung des Kaufgegenstandes
  • Genaue Bezeichnung der Obligationen, die durch den Verkauf sofort oder künftig erwachsen


Der Kaufvertrag samt Eigentumsvorbehalt ist zwar auch ohne Registrierung mit der Vertragsunterzeichnung rechtsgültig, wir raten Ihnen allerdings dringend, den Eigentumsvorbehalt zu registrieren. Der Eigentumsvorbehalt bei Immobilien und beweglichen Gütern wird unterschiedlich registriert. Eigentumsvorbehalte bei Immobilien sind in der „Oficina de Registro de Instrumentos Públicos“ zu registrieren, Eigentumsvorbehalte für bewegliche Güter hingegen sind bei „Confecamaras“ zu registrieren.

Bei weiteren Fragen stehen Ihnen unsere Anwälte gerne im Rahmen einer Erstberatung zur Seite!



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Abogada Dr. Yvonne Rieser

Beiträge zum Thema