Eigenverwaltung und Insolvenzanfechtung

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Ohne ausdrückliche gerichtliche Ermächtigung soll der eigenverwaltende Schuldner im vorläufigen Insolvenzverfahren nicht berechtigt sein, Masseverbindlichkeiten zu begründen, Landgericht Köln, Urteil vom 4. Juli 2014 – 16 O 575/17 = BeckRS 2014, 14848. Damit dürfte präventiv klargestellt worden sein, dass bei der Eigenverwaltung nach § 270 Abs. 2 InsO eine fachliche  Kompetenz des Schuldners vorhanden sein muss.

Der Schuldner soll nach Eröffnung mindestens zur Erstellung der Verzeichnisse (§§ 151 -153 InsO) in der Lage sein müssen, ebenso zur Rechnungslegung gegenüber dem Gericht (so Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2013, ZInsO 2014, 363, Frind, WM 2014, 590). Ebenso muss der Schuldner das Berichtswesen gegenüber dem Gericht erledigen können. 

Werden beispielsweise Sozialversicherungsbeiträge aus der Masse ohne ausdrückliche gerichtliche Ermächtigung gezahlt, wie dieses im obigen Beispiel des Landgerichts Köln der Fall war, sind diese Leistungen später bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter anfechtbar. Das  Landgerichts Köln unterstrich, dass es in den Gesetzgebungsmaterialien zu § 270 b InsO heiße, dass der Schuldner in die Rechtsstellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters einrücke. Daher müsse er auch zur Begründung von Masseverbindlichkeiten eine ausdrückliche gerichtliche Ermächtigung einholen, nach NJW-Spezial, Heft 18, 2014, 567. In der Eigenverwaltung wird ein Mindestmaß an fachlicher Qualität erwartet. Daher dürfte sich der erfahrene „Sanierungsgeschäftsführer“ für die Eigenverwaltung empfehlen, damit im Falle eines späteren Scheiterns nicht die Zahlungen angefochten werden können.


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