Rechtstipp vom 25.08.2009

Ein Angebot zur Nachbesserung aus Kulanz begründet dennoch Gewährleistungsansprüche!

Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 16.07.2009 - 5 U 605/09 jüngst bestätigt, dass der Werkunternehmer gegenüber seinem Auftraggeber auch für eine Mangelfreiheit der geleisteten Nachbesserungsleistungen einstehen muss, welche dieser mit dem ausdrücklichen vorherigen Hinweis angeboten hat, dass er diese „ohne Anerkennung einer entsprechenden Rechtspflicht und nur aus bloßer Kulanz" leisten wird.

Der Verweis, die Nachbesserungsarbeiten unter Kulanz auszuführen, ändert an der Pflicht, die Leistungen mangelfrei und erfolgreich auszuführen, nichts. Für die Beurteilung, ob eine Leistung mangelfrei erbracht wurde oder nicht, kommt es lediglich darauf an, ob sie die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 633 BGB). Ob diese Beschaffenheit aus Kulanz oder im Rahmen der Nachbesserung erreicht wird, ist unerheblich.

Eine Nachbesserung aus Kulanz anzubieten und den Mangel nicht anzuerkennen macht aber dennoch für jeden Werkunternehmer Sinn. Andernfalls begründet sein Tätigwerden aufgrund einer Mangelrüge des Auftraggebers eine Verjährungsunterbrechung gemäß § 212 BGB und er haftet noch einmal ab dann die volle Gewährleistungszeit.


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