Ein bestehendes Testament entspricht nicht (mehr) dem eigenen Willen? Der Widerruf eines Testaments kann helfen!

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Ein Testament ist eine der beliebtesten Methoden, die Erbfolge zu regeln. Doch was, wenn ein bereits existentes Testament nicht mehr dem eigenen Willen entspricht? 

Was zu beachten ist, wenn ein Testament geändert werden soll, wird im Folgenden erläutert.


Die Möglichkeiten des Widerrufs eines Testaments

Das Testament kann grundsätzlich ohne Grund jederzeit widerrufen werden. Dazu bestehen verschiedene Möglichkeiten, die §§ 2254 - § 2257 BGB und § 2058 BGB regeln.

Gemäß § 2254 BGB ist ein Widerruf mittels Widerrufstestament möglich. Darin wird in testamentarischer Form verfügt, dass ein vorheriges Testament widerrufen werden soll.

Gemäß § 2255 BGB ist ein Widerruf ebenso mittels Vernichtung des Testaments möglich. Dabei ist zum einen ein Vernichtungswille des Testierenden erforderlich. Zum anderen muss der Testierende selbst tätig werden. Ein Dritter darf lediglich ein Werkzeug sein. Nicht zulässig ist es, nachträglich „Vernichtungshandlungen“ eines Dritten durch den Erblasser zu „genehmigen“.

Gemäß § 2256 BGB ist der Widerruf eines öffentlichen Testaments mittels Rückholung aus der amtlichen Verwahrung möglich.

Gemäß § 2257 kann der Widerruf eines Widerrufs erfolgen. Lediglich bei einem vernichteten (§ 2255 BGB) oder aus der Verwahrung zurückgeholten Testament (§ 2256 BGB) ist eine Neuerrichtung notwendig.

Gemäß § 2058 BGB wird ein altes durch ein neues Testament insofern aufgehoben, als es inhaltlich im Widerspruch zum alten Testament steht.


Der Einzelfall ist entscheidend!

In welcher Form ein Widerruf sinnvoll erscheint, kommt schlussendlich auf den Einzelfall an. 

Am sichersten ist wenn ein altes Testament geändert oder widerrufen wird, dass ein neues Testament erstellt wird und das neue Testament  damit beginnt, dass durch dieses neue Testament alle bisherigen Testamente aufgehoben werden.

Die Ergänzung eines alten Testaments durch einen Zusatz wird zwar häufig gewählt und ist möglich, führt aber oftmals zu Unklarheiten und Widersprüchen und ist deshalb nicht zu empfehlen.


Ihre Expertin

Frau Hauptmann-Uhl ist Gesellschafterin der Kanzlei Hauptmann-Uhl und Kollegen in Göppingen. Sie ist Fachanwältin für Erbrecht sowie Fachanwältin für Familienrecht. Sie vertritt seit mehr als 30 Jahren ihre Mandanten erfolgreich gerichtlich und außergerichtlich.


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