Ein Blick auf die Haftung der Gesellschafter einer GbR.

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1. Allgemein

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gehört zu den meist verbreiteten Gesellschaftsformen überhaupt. 

Da diese formlos gegründet werden kann, kann eine GbR sogar "unbewusst" und "ungewollt" entstehen.

Für eine rechtliche Beurteilung sind sodann die §§ 705 ff. BGB heranzuziehen.

Insbesondere die Haftungsregelungen einer GbR sollten von den Gesellschaftern dem Grunde nach bekannt sein. Ansonsten kann es zu unliebsamen Überraschungen kommen.


2. Die Haftung der Gesellschaft und der einzelnen Gesellschafter

Für sämtliche Verbindlichkeiten, welche durch Vertragsabschluss und Handlungen über die GbR entstanden sind, haftet die Gesellschaft unbeschränkt mit ihrem Vermögen.

Daneben stehen für diese über die GbR begründeten Verbindlichkeiten die jeweiligen Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen in der Haftung. 

Der Gläubiger hat hierdurch die Wahl, ob er die Forderungen ggü. der GbR an sich oder gegenüber dem einzelnen Gesellschafter geltend macht. 

Sofern ein einzelner Gesellschafter haftend für die GbR für Verbindlichkeiten Dritter in Anspruch genommen wird, kann er von den anderen Gesellschaftern einen anteiligen Ausgleich verlangen. Diese Gesellschafter haften bei einem "internen" Ausgleich untereinander per Gesetz zu gleichen Teilen. Durch Gesellschaftsvertrag können hiervon abweichende Quoten vereinbart werden. Derartige Vereinbarungen gelten jedoch nur im Innenverhältnis (und nicht nach außen ggü. Dritten).

Eine Haftungsbeschränkung ist auch bei einer GbR möglich. Jedoch nur, wenn die Haftung dem Grunde und/oder der Höhe nach mit dem jeweiligen Vertragspartner individuell begrenzt wird. Dies ist aufgrund der im deutschen Recht bestehenden Vertragsautonomie möglich.

Ein Auftreten von GbR und/oder Gesellschafter nach außen mit dem Hinweis auf eine beschränkte Haftung ist nicht unwirksam.


3. Die Rechtsscheinhaftung einer GbR

Sobald die GbR in Auflösung/Liquidation versetzt wird, sollten die relevanten Vertragspartner über die Auflösung/Liquidation in Kenntnis gesetzt werden. Hierdurch wird eine nachgelagerte Rechtscheinhaftung vermieten.


4. Die Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters in einer GbR

Die größte Haftungsthematik bei einer GbR besteht aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Nachhaftung eines Gesellschafters nach Ausscheiden für den Zeitraum von 5 Jahren rückwirkend.

Dies ergibt sich aus § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 HGB.

Dies schafft ein gewissen Grad an Unsicherheit. Allerdings gilt die Haftung nur für Verbindlichkeiten der GbR, die bis zu dem Ausscheiden des Gesellschafters bereits begründet waren.

Auch hier können interne gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen das Haftungsrisiko ebenfalls absenken.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

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Foto(s): Dr. Holger Traub

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