
Ein Eichhörnchen mag zwar ein wildes Tier sein, ist aber noch lange kein Wild.Dies stellte das Landgericht (LG) Coburg im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zur Frage der Leistungsfreiheit einer Kfz-Versicherung fest.
Im streitgegenständlichen Fall wurde auf einer Waldstraße ein Tier von der Größe eines Hasen von den Vorderrädern einer Autofahrerin erfasst. Sie ging davon aus, dass es sich um einen Wildunfall handelte, und forderte ihre Kaskoversicherung zur Leistung auf. Die Versicherung verweigerte die Zahlung und berief sich darauf, dass es sich nicht um einen Wildunfall handele und somit kein Versicherungsfall eingetreten sei. Schließlich wandte sich die Autofahrerin an das LG Coburg.
Zunächst stellten die Richter fest, dass die Versicherung die Kosten tatsächlich nur im Falle eines Unfalls mit Jagdwild i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) oder mit den in den Versicherungsbedingungen separat aufgeführten Tieren - hierunter z. B. Bär und Wolf - übernehmen muss.
Der Begriff „Jagdwild" ist im BJagdG genau definiert. Hierunter fallen unter anderem Reh, Hirsch, Fuchs, Wildschwein, Hase und Marder. Jedoch sind nicht alle Tiere des Waldes erfasst, was für die Autofahrerin im zugrunde liegenden Fall negative Folgen hatte:
Das Gericht ließ nämlich die am Auto der Klägerin gesicherten Tierhaare von einem Sachverständigen per DNA-Analyse überprüfen. Hierbei stellte sich heraus, dass es sich entgegen der Meinung der Klägerin nicht etwa um einen Hasen, sondern um ein Eichhörnchen gehandelt hatte. Da das Eichhörnchen weder unter den Begriff „Jagdwild" nach dem BJagdG fällt, noch separat in den Versicherungsbedingungen aufgeführt war, ging die Klägerin in diesem Fall leer aus. Das Gericht entschied zugunsten der Kfz-Versicherung, lehnte die Klage ab und ließ die Autofahrerin auf den Kosten des Unfalls samt den Gerichtskosten für dieses Verfahren sitzen.
(LG Coburg, Urteil v. 29.06.2010, Az.: 23 O 256/09)
(HEI)
Foto: ©iStockphoto.com/Mr_Twister
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