Ein leidiges Thema für Anwälte und Mandanten - die Rechtsschutzversicherung

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Die Einholung einer Rechtsschutzzusage bei der Rechtsschutzversicherung des Mandanten ist als gesondertes und daher gesondert zu vergütendes Mandat zu betrachten. Diese Anfrage wird zudem nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen wird. Sie sparen also Kosten, wenn Sie diese Frage vorab immer selbst klären; auch wenn viele Anwälte diese Anfragen kostenfrei für Sie erledigen. 

Hinzu kommt, dass einige Versicherer im Rahmen der Deckungsanfrage Fragen stellen, die weder vom Versicherungsnehmer noch von Anwalt im Rahmen der Deckungsanfrage zu beantworten sind, denn weder der Versicherungsnehmer noch der betreuende Rechtsanwalt schulden der Versicherung gegenüber eine kostenlose Rechtsberatung. 

Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf die einschlägigen Versicherungsbedingungen in der Regel lediglich verpflichtet, den Sachverhalt zu unterbreiten, auf den er seinen geltend zu machenden Anspruch stützt; mehr aber auch nicht. Leider vergessen dies die Sachbearbeiter einschlägiger Versicherer dies zu gern, was zu unnötigen Kosten führt.

Im Hinblick auf die Erfolgsaussichten, die für die Gewährung der Deckungszusage vorliegen müssen, gelten zudem die gleichen Voraussetzungen wie bei der Prozesskostenhilfe (§114 ZPO) . Das heißt die Sache darf weder mutwillig noch erfolglos sein.

Mutwilligkeit und mangelnde Erfolgsaussichten können also Gründe sein, die Rechtsschutzversicherer zur Ablehnung des Deckungsanspruches veranlassen.

Im Hinblick auf die Erfolgsaussichten hat die Versicherung und nicht der Versicherungsnehmer anhand der eingereichten Unterlagen die bestehenden Möglichkeiten einzuschätzen, ob der Rechtsfall vor Gericht Bestand haben könnte. Sieht sie den Fall als nicht erfolgversprechend an, muss sie dafür Gründe angeben. Dabei darf die Prüfung dieser Erfolgsaussichten das Ergebnis einer ggf. notwendigen gerichtlichen Beweisaufnahme nicht vorwegnehmen. Muss also zur Klärung des Rechtsstreits eine Beweisaufnahme durch Zeugen oder Sachverständige erfolgen, kann nicht von vornherein von einer Erfolglosigkeit gesprochen werden. Das gilt auch, wenn es noch keine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung zu einem Thema gibt.

Gern unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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