Ein neuer Job – trotzdem wird Bildmaterial des Mitarbeiters auf der Homepage der ehemaligen Firma gezeigt

  • 1 Minuten Lesezeit

Um einen authentischen Internetauftritt zu präsentieren, nutzen Unternehmen heutzutage gerne Mitarbeiter als Werbebotschafter oder stellen Fotos und Videos aus dem tatsächlichen Arbeitsleben ins Netz. Der Arbeitnehmer muss hierzu seine Einwilligung erklären. Solange das Arbeitsverhältnis Bestand hat, entstehen vermutlich keine Probleme. Doch was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis endet? Muss der Arbeitgeber das Bildmaterial bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch löschen?

Nein, sagt das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 19.02.2015 - 8 AZR 1011/13. Der Arbeitgeber muss das Bildmaterial nicht automatisch entfernen; dazu ist ein aktiver Widerruf der Einwilligung seitens des Arbeitnehmers notwendig. Aber Achtung: Der Widerruf muss unter Angabe eines plausiblen Grundes erfolgen. Ein plausibler Grund kann die Tätigkeit für einen Konkurrenten sein. Aus der schriftlichen Mitteilung muss deutlich hervorgehen, dass die ursprüngliche Einwilligung widerrufen wird.

Praxistipp:

Sofern Sie als Arbeitnehmer Fotos und Videos von der Firmenwebsite entfernt haben möchten, so müssen Sie die erteilte Einwilligung mit plausibler Begründung widerrufen.

Arbeitgeber müssen beachten, dass im Vorfeld eine schriftliche Einwilligung nach § 22 KunstUrhG für die Veröffentlichung von Bildmaterial eingeholt wird. Das Foto oder Video muss nur bei einem wirksam begründeten Widerruf von der Homepage entfernt werden.

BAG 19.02.2015 – 8 AZR 1011/13

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2015-2&nr=17908&pos=1&anz=8&titel=Ver%F6ffentlichung_von_Videoaufnahmen_eines_Arbeitnehmers_-_Einwilligungserfordernis


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Veronika Klein

Beiträge zum Thema