Ein- und Ausbaukosten für mangelhafte Sachen

Rechtsgebiete: Kaufrecht, Verkehrsrecht, Werkvertragsrecht
Rechtstipp vom 04.11.2011

Zwischenzeitlich hat sich der EUGH zu einer verbraucherschützenden Entscheidung durchgerungen. Diese wird Unternehmer zukünftig mit erheblichen Mehrkosten belasten.

Bislang konnten Unternehmer, bspw. Autohändler, bei einem Austausch von mangelhaften Sachen, die Kosten für den Ein- und Ausbau auf den Kunden abwälzen. Dies ist nach Auffassung der Luxenburger Richter nicht mehr möglich. Vielmehr hat der Unternehmer auf seine Kosten die mangelhafte Sache auszubauen und sodann die mangelfreie Sache abermals auf seine Kosten wieder einzubauen. Der Unternehmer wird sich hier wohl auch nicht auf eine Unverhältnismäßigkeit berufen können. Dies ist nur in extremen Ausnahmefällen statthaft.

Des Weiteren hat der Verbraucher auch nicht mehr die Pflicht, dem Unternehmer eine Nachlieferungsfrist zu setzen. Es genügt hier, wenn er dies schlichtweg verlangt. Wird von dem Unternehmer diese Möglichkeit nicht wahrgenommen, so kann der Verbraucher zukünftig zur Selbstvornahme übergehen und die Kosten für den Ein- und Ausbau ersetzt verlangen. Dabei ist eine Beschränkung auf die Kosten, die beim Unternehmer hypothetisch angefallen wären, nicht möglich.

(EuGH, Urteil vom 16.06.2011, Az. C-65/09 und C-87/09)

Für Fragen steht Ihnen Rechtsanwältin Achtermann-Ljubimow gerne zur Verfügung.


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