Ein Verein verfolgt nur bei einer Förderung der Allgemeinheit gemeinnützige Zwecke

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil v. 17.05.2017, V R 52/15, entschieden, dass ein Verein, der Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, nicht gemeinnützig ist. Die Gemeinnützigkeit scheitere nach den Richtern daran, dass sie nicht darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit i. S. von § 52 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) zu fördern.

Danach verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.

Die Entscheidung betrifft eine Vereinigung zur Pflege der Freimaurerei. Diese nimmt nur Männer als Mitglieder auf. Das Finanzamt und das Finanzgericht sprachen dem Verein daher seine Gemeinnützigkeit ab: Der vom Verein verfolgte Zweck könne auch Frauen zugutekommen. Wenn aber Frauen vom Erwerb der Mitgliedschaft ausgeschlossen seien, gebe der Verein damit zu erkennen, dass er diesen Teil der Allgemeinheit nicht fördern wolle.

Der BFH verneint nun in seinem Urteil die Gemeinnützigkeit. Der Verein nehme nur Männer als Mitglieder auf. Für den Ausschluss von Frauen könne er weder zwingende sachliche Gründe anführen noch sei ein solcher durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt. Die Richter sahen im Nichterkennen der Gemeinnützigkeit keinen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Vereins. Dem Verein sei es durch die Versagung der Steuervergünstigung nicht verwehrt, weiterhin nur Männer als Mitglieder auszuwählen und aufzunehmen. Soweit sich der Verein darauf berief, dass katholische Ordensgemeinschaften als gemeinnützig anerkannt würden, obwohl sie ebenfalls Männer oder Frauen von der Mitgliedschaft ausschließen, verwies der BFH darauf, dass die Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke keine Förderung der Allgemeinheit erfordert!

Das Urteil könnte sich auch auf andere Vereine auswirken, die die Gemeinnützigkeit in Anspruch nehmen. Wie der BFH selbst mitteilte, könnte das Urteil u. a. Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre, die Männer oder Frauen ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen, betreffen.

Wie das Urteil zeigt, können bei der Vereinsgründung verschiedene formelle und materielle Probleme auftreten. Sie möchten einen Verein gründen oder sind nun unsicher, ob Ihr Verein gemeinnützige Zwecke verfolgt. Kommen Sie auf uns zu. Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!


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