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Einbruchsdiebstahl richtig beweisen

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Versicherungen zweifeln Einbruchsdiebstähle mitunter an. Folgender Fall führt lehrstückartig auf, was für Besonderheiten gelten, wenn Beweise für derartige Vorfälle zu erbringen sind. Die Diebe hatten ganze Arbeit geleistet. Der Profilzylinder der Haustür wurde mittels Spezialwerkzeug gezogen und mitgenommen, anschließend die Wohnungstür aufgebrochen und sodann alle Zimmer durchwühlt. In die Finger bekamen die Täter Schmuck, Digitalkameras, wertvolle Bekleidung und etliches Bargeld.

Beiden Seiten ist die Beweisführung erleichtert

Die Hausratversicherung wollte allerdings nicht zahlen. Sie vermutete einen gestellten Einbruch. Der Vorwurf landete folglich vor Gericht. Der Versicherer machte seine Ansicht unter anderem an dem fehlenden Profilzylinder und der umfangreichen Bargeldmenge von 4500 Euro fest. Außerdem sollen die Opfer sich widersprüchlich verhalten haben. Der Versicherer genießt insofern Beweiserleichterungen. Es genügt ihm die Darlegung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit, dass eine Vortäuschung vorliegt. Das erfordert zwar keine mit Sicherheit für das Vorspiegeln sprechende Wahrscheinlichkeit, aber doch eine sehr deutlich überwiegende. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied - anders als noch die Vorinstanz - gegen die Versicherung. Denn auch der klagende Versicherungsnehmer genieße eine Beweiserleichterung. Demnach reichen bei Vorhandensein typischer Einbruchsspuren die Angaben des Versicherungsnehmers aus. Sie müssten nur glaubhaft sein, woran das Gericht keine Zweifel habe. Die Einbruchsspuren seien durch die Polizei gesichert worden. Das Fehlen des Profilzylinders sei kein Zeichen für ein Vortäuschen. Einbrecher nähmen diesen gerne mit, um Rückschlüsse über das eingesetzte Tatwerkzeug und damit auf ihre Person zu erschweren. Zudem wurden aussagekräftige Belege für die entwendeten Gegenstände vorgelegt. Die Familie konnte zudem glaubwürdig darlegen, dass das Bargeld aus Mieteinnahmen stammte.

Versicherte hielten sich an die Hausratversicherungsbedingungen

Die Versicherten erfüllten grundsätzlich auch die gemäß der Verbundenen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) hier geltenden Anforderungen. Sie reichten eine Stehlgutliste bei der Polizei ein. Das zwar nicht wie gefordert unverzüglich, ihr diesbezüglich aber nur leicht fahrlässiges Fehlverhalten wog die Verspätung auf, denn sie hatten die Liste schon vorher der Versicherung übermittelt und ihr den Fall unverzüglich gemeldet. Diese Liste dient der Polizei zur Fahndungserleichterung. Sie soll aber auch ein nachträgliches Aufbauschen des Schadensumfangs verhindern. Die Spuren wurden zudem polizeilich gesichert und dokumentiert. Dass sie das Recht der Versicherung, jede Untersuchung über Schadensursache und -höhe vorzunehmen oder Auskünfte einzuholen, vereitelten oder die Ermittlung nicht unterstützten, war nicht erkennbar. Für das Bargeld galt jedoch die hier vereinbarte Entschädigungsgrenze von 1200 Euro. Zudem wurde die Echtheit des Schmucks, der unter zweifelhaften Umständen erworben wurde, teilweise verneint. Insofern spielte die auch dafür vereinbarte Höchstschadensgrenze keine Rolle mehr. Eine Kreditkartensperrung war nicht notwendig, da sie nicht zum Diebesgut gehörten.

(OLG Hamm, Urteil v. 21.10.2011, Az.: I-20 U 62/11)

(GUE)
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