Ein unverschuldeter Bezug von Arbeitslosengeld II oder von Sozialhilfe steht einer Einbürgerung nicht entgegen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart mit nun rechtskräftigem Urteil vom 10.09.2007 entschieden und der Klage eines Angolaners und seiner beiden minderjährigen Söhne stattgegeben. Das beklagte Land Baden-Württemberg wurde verpflichtet, die Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
Der 43 Jahre alte Kläger reiste im Dezember 1992 in das Bundesgebiet ein. Er betreut drei minderjährige Kinder, darunter die ebenfalls klagenden sieben- beziehungsweise achtjährigen nichtehelichen Söhne, nachdem seine Lebensgefährtin im Jahre 2006 verstarb. Die Kinder sind derzeit im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen, der Vater hat eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis. Seit 2005 bezieht der Vater Arbeitslosengeld II (ALG II). Nachdem ihr Antrag im Jahr 2003 auf Einbürgerung vom Landratsamt nicht entschieden wurde, erhoben die Kläger im Juni 2006 Klage zum VG.
Dieses hat der Klage stattgegeben. Die Kläger seien einzubürgern. Der Vater halte sich hier seit acht Jahren rechtmäßig auf, sei im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, nicht vorbestraft und habe die erforderliche Loyalitätserklärung abgegeben. Zwar nehme er seit dem Jahr 2005 Arbeitslosengeld II in Anspruch. Dies habe er jedoch nicht zu vertreten. Von der nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz grundsätzlich geforderten eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes könne nämlich abgesehen werden, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund Leistungen nach dem zweiten oder zwölften Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe) beziehe.
Diese Voraussetzung liege hier vor. Es würde dem Wohl seiner minderjährigen Kinder widersprechen, wenn der Vater derzeit einer Arbeit nachginge. Bei der Betreuung von drei (und mehr) Kindern sei eine Arbeitsaufnahme unzumutbar. Unter Berücksichtigung seiner Sorgerechtspflichten und der ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten sei dem Kläger damit zumindest gegenwärtig eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 10.09.2007, 11 K 2187/06, rechtskräftig
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