Einbürgerung trotz fehlender deutscher Sprachkenntnisse

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Die Einbürgerung setzt u.a. voraus, dass der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, und zwar auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (§10 Ab.1 Satz 1 Nr.6, Abs.4 Satz 1 StAG).

Von dem Nachweis ist befreit, wer die Sprachanforderungen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann (vgl. Ausnahmeregelung des §10 Abs.6 StAG).

Bisher war strittig, ob die Einbürgerung mit der Begründung versagt werden darf, dass der Ausländer sich die entsprechenden Sprachkenntnisse zu einem früheren Zeitpunkt hätte aneignen können.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 05.06.2014 klargestellt, dass für die Frage, ob der Ausländer den Sprachnachweis wegen einer Behinderung oder krankheits- oder altersbedingt nicht erfüllen kann, ausschließlich auf den Zeitpunkt der behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist. Ob der Ausländer die Sprachkenntnisse zu einem früheren Zeitpunkt hätte erwerben können, ist unerheblich.

Die Entscheidung gilt in gleicher Weise auch für den Nachweis der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland und deren Ausnahmeregelung (§10 Abs.1 Satz 1 Nr.7, Abs.6 StAG).

vgl. BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 - 10 C 2.14

Hinweis:

Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des §10 Abs.6 StAG ist der Ausländer darlegungs- und beweispflichtig. Der Ausländerbehörde sollte daher zur Erkrankung bzw. Behinderung eine ausführliche und aussagekräftige ärztliche/psychologische Bescheinigung vorgelegt werden, die einer Überprüfung durch den Amtsarzt standhält.

Volker Simon,

Rechtsanwalt


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