Das Staatsangehörigkeitsgesetz sieht bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen vor, dass ein Ausländer auf seinen Antrag hin einzubürgern ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen räumt das Gesetz der Behörde kein Ermessen ein. Der Ausländer ist einzubürgern. Deswegen spricht man auch von einer „Ist-Einbürgerung".
1. Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet seit acht Jahren
Nur seit acht Jahren in Deutschland lebende Ausländer haben einen Anspruch auf eine sog. Ist-Einbürgerung. Der vom Gesetz verwendete Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts" hat nichts mit einer polizeilichen Anmeldung zu tun. Entscheidend sind hier rein tatsächliche Umstände. Der Aufenthalt im Bundesgebiet muss durch ein tatsächliches, längeres, nicht nur vorübergehendes, auf unabsehbare Zeit angelegtes Verweilen charakterisiert sein. Der Zeitpunkt für die Beendigung des Aufenthalts in der Bundesrepublik muss ungewiss sein.
Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland muss in den der Einbürgerung vorausgehenden acht Jahren grundsätzlich ununterbrochen bestanden haben. Vorübergehende Auslandsaufenthalte (z. B. Urlaub) sind hier natürlich unschädlich.
Der Aufenthalt muss rechtmäßig sein.
2. Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes
Das Gesetz fordert vom Einbürgerungsbewerber ein Bekenntnis zur Verfassungstreue. Sinn und Zweck: Der Verfassung feindlich gegenüberstehende Personen sollen nicht eingebürgert und den aus einer solchen Einbürgerung herrührenden potentiellen Gefahren für die staatliche Ordnung soll vorgebeugt werden. Das Bekenntnis muss daher eine glaubhafte Hinwendung zu den Grundprinzipien der deutschen Verfassungsordnung erkennen lassen.
3. Unbefristetes Aufenthaltsrecht
Im Zeitpunkt der Antragstellung muss der Ausländer im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels sein.
4. Lebensunterhaltssicherung
Der Einbürgerungsbewerber muss den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten können. Die Behörde ist berechtigt und sogar verpflichtet eine Prognose anzustellen, ob der Lebensunterhalt auch künftig eigenständig gesichert werden kann. Dabei ist sowohl der bisherige Lebenslauf als auch die aktuelle berufliche Situation zu berücksichtigen.
5. Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
Grundsätzlich ist bei einer Einbürgerung die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Ausnahmen sind hier - in eng begrenzten Fällen - vorhanden.
6. Straffreiheit
Nur strafrechtlich unbescholtenen Ausländern kommt die Privilegierung einer Ist-Einbürgerung zugute. Daher steht eine Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Straftat einer Ist-Einbürgerung grundsätzlich entgegen.
7. Ausreichende Sprachkenntnisse
Nur Ausländer, die eine aktive Fähigkeit besitzen, mit der deutschen Bevölkerung kommunizieren und aufgrund entsprechender Kenntnisse der staatlichen Ordnung am politischen Willensbildungsprozess teilhaben zu können, sind einzubürgern. Dies ist gegeben, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt.
8. Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
Der Einbürgerungsbewerber muss Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland vorweisen. In der Regel ist dazu die erfolgreiche Ablegung des sog. „Einbürgerungstests" erforderlich.
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