Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Einbürgerungsverfahren: keine Wiederholung der Identitätsprüfung

  • 1 Minuten Lesezeit
Miriam Heilig anwalt.de-Redaktion

[image]

Laut dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ist Identität eines Einbürgerungsbewerbers im Einbürgerungsverfahren nicht mehr zu prüfen, nachdem die Prüfung schon zuvor im Aufenthaltsrecht durchgeführt worden ist.

Die Einbürgerung einer 22-jährigen, seit 16 Jahren in Deutschland lebenden Türkin wurde zunächst von der Einbürgerungsbehörde aufgrund eines fehlenden Reisepasses und jeglicher anderer Identitätsdokumente abgelehnt. Jedoch muss die Behörde die Einbürgerung der Klägerin nun vornehmen, da diese nach Meinung und nach Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts alle Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt.

Da die Identität eines Einbürgerungsbewerbers schon im Asylverfahren geprüft wird, woraufhin Behörde anschließend einen Reisepass für Flüchtlinge ausstellt, bedarf es keiner Wiederholung der Identitätsprüfung im Einbürgerungsverfahren selbst.

Im vorliegenden Fall wurde die Identität der Klägerin laut Oberverwaltungsgericht bereits im Asylverfahren hinreichend geklärt. Außerdem ergaben sich für das Gericht keine der Klägerin zumutbaren Möglichkeiten, wie die Klägerin türkische Identitätsdokumente vorlegen könnte.

(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18.08.2010, Az.: 19 A 1412/09)

(HEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

Artikel teilen: