Eine Direktversicherung gehört dem Arbeitnehmer und nicht der Insolvenzmasse

  • 2 Minuten Lesezeit

Eine vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossene Lebensversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht für den Arbeitnehmer gehört, so das Oberlandesgericht Koblenz, nicht wegen der formalen Stellung des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer zu dessen Insolvenzmasse.

Bei der Abwicklung des Insolvenzverfahrens eines Arbeitgebers entdeckte der Insolvenzverwalter in den Unterlagen eine Lebensversicherung, die der Schuldner zugunsten einer Arbeitnehmerin abgeschlossen hat. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages wurde zugunsten der Arbeitnehmerin, der versicherten Person, ein unwiderrufliches Bezugsrecht auch für den Erlebensfall bestellt, trotzdem meinte der Insolvenzverwalter, dass die Versicherungssumme der Masse zustünde.

Der Insolvenzverwalter kündigte beim Versicherer die Versicherung und verlangte Auszahlung des Versicherungsbetrages an die Masse.

Der Versicherer war der Ansicht, die Versicherungssumme gehöre nicht zur Insolvenzmasse und verweigerte die Auszahlung der Versicherungssumme.

Der Insolvenzverwalter sah dies nicht ein und erhob daher Klage gegen den Versicherer vor dem Landgericht Koblenz.

Das Landgericht Koblenz wies seine Klage ab.

Auf die Berufung des Insolvenzverwalters wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass es vorhabe, die Berufung zurückzuweisen.

Der Insolvenzverwalter habe keinen Anspruch auf Zahlung des Rückkaufwertes der Lebensversicherung, welche die Insolvenzschuldnerin auf den Namen der früheren Mitarbeiterin abgeschlossen hatte. Der Insolvenzverwalter war schon nicht einmal berechtigt gewesen, diesen Lebensversicherungsvertrag zu kündigen.

Vielmehr stehe die Lebensversicherung allein der versicherten Person zu. Die Insolvenzschuldnerin als formale Versicherungsnehmerin besitze keinerlei Rechte daran, welche im Rahmen der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter zu Gunsten ihrer Gläubiger verwertet werden könnten.

Es könne festgestellt werden, dass bei Abschluss des Versicherungsvertrages zugunsten der versicherten Person ein unwiderrufliches Bezugsrecht auch für den Erlebensfall bestellt wurde. Die Insolvenzschuldnerin als Arbeitgeberin der versicherten Person war sowohl gesetzlich als auch vertraglich dieser gegenüber verpflichtet, ihr ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen. Die Vereinbarung zwischen der Insolvenzschuldnerin und ihrer früheren Arbeitnehmerin, in welcher diese Verpflichtung festgehalten wurde, wurde in dem Antrag auf Abschluss der Versicherung ausdrücklich in Bezug genommen. Ihr Inhalt ist damit dem Versicherer zur Kenntnis gelangt und wurde durch die Aufnahme des unwiderruflichen Bezugsrechts in den Versicherungsschein auch zu einer Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Insolvenzschuldnerin.

Sowohl die Insolvenzschuldnerin als Versicherungsnehmerin, als auch die Arbeitnehmerin als versicherte Person sowie ebenso die Versicherungsagentin, welche den Antrag auf Abschluss der Versicherung aufgenommen hat, bei dem Gespräch, das zur Stellung des Antrags auf Abschluss der Versicherung geführt hat, haben übereinstimmend gewollt, dass für die versicherte Person ein unwiderrufliches Bezugsrecht bestellt wird.

Nach alledem stehe der Insolvenzmasse kein Anspruch auf die Versicherungsleistung zu.

(Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, Hinweisbeschluss vom 28.11.2011; 10 U 884/11

Vorinstanz: Landgericht Koblenz; 16 O 354/10)

(Der Insolvenzverwalter hat nach dieser Belehrung seine Berufung zurückgezogen)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen zum Insolvenzrecht berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Sie umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage (www.himmelsbach-sauer.de)


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ralph Sauer

Beiträge zum Thema