Eingetragener Lebenspartner: Scheitert mit Verfassungsbeschwerde gegen Nichtgewährung einer Hinterbl

Rechtsgebiet: Verfassungsrecht
Rechtstipp vom 19.07.2010
Hinterbliebene Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft müssen vom Gesetzgeber nicht rückwirkend verwitweten Ehegatten gleichgestellt werden. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hervor.

Der Beschwerdeführer schloss im Oktober 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Im Juni 2002 verstarb sein Partner. Daraufhin beantragte er beim zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, ihm eine Hinterbliebenenrente zu gewähren. Dieser lehnte den Antrag ab. Die Zahlung einer Hinterbliebenenrente setze das Bestehen einer gültigen Ehe zur Zeit des Todes des Versicherten voraus. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft erfülle dies nicht. Die hiergegen gerichtete Klage des Beschwerdeführers blieb zunächst erfolglos.

Während des Revisionsverfahrens stellte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2005 die hinterbliebenen Lebenspartner bezüglich der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung dem verwitweten Ehegatten gleich. Der Rentenversicherungsträger erkannte daraufhin den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch für die Zeit ab dem Januar 2005 an. Der Beschwerdeführer nahm dieses Teilanerkenntnis an, führte den Rechtsstreit aber für die Zeit vom 22.06.2002 bis zum 31.12.2004 weiter. Das Bundessozialgericht wies die Revision zurück.

Das BVerfG hat die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Selbst wenn die bis zum 31.12.2004 geltende gesetzliche Regelung zur Hinterbliebenenrente im Hinblick auf die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mit dem Grundgesetz vereinbar wäre, wäre die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung laut BVerfG nicht angezeigt. Denn der Gesetzgeber wäre nicht dazu verpflichtet, eine rückwirkende Neuregelung zu treffen. Mittlerweile habe der Gesetzgeber aber Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bezüglich der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt. Deswegen bedürfe es auch insofern keiner Klärung, so das BVerfG abschließend.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.06.2010, 1 BvR 170/06

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