Rechtstipp vom 17.07.2012

Einhaltung der Zweimonatsfrist nach § 15 IV AGG bei Diskriminierung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.06.2012 bestätigt, dass ein Arbeitnehmer, der geltend macht, er sei im Sinne des Antidiskriminierungsgesetzes (AGG) nachteilig behandelt worden, die Zweimonatsfrist nach § 15 IV AGG einhalten muss, wenn er Schadensersatzansprüche geltend machen will. Bei Ablehnung einer Bewerbung beginnt die Frist mit dieser zu laufen. Das Gericht stellte zudem klar, dass diese Frist auch bei Schadensersatzansprüchen mit anderer Rechtsgrundlage einzuhalten ist, wenn auf einen Sachverhalt Bezug genommen wird, bei dem eine Diskriminierung wegen der durch das AGG verbotenen Merkmale behauptet wird.

Im zugrundeliegenden Fall hatte sich eine bereits 41-jährige Arbeitnehmerin mit einem vollständigen tabellarischen Lebenslauf auf eine Stelle beworben, für die eine Alterseinschränkung von 18 bis 35 Jahren bestand. Nach erfolgter telefonischer Ablehnung hatte sie erst nach rund drei Monaten Klage bei dem Arbeitsgericht Hamburg eingereicht, mit der sie eine Entschädigung sowie Ersatz der Bewerbungs- und Prozesskosten forderte.


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