Einsatz von verdeckten Ermittlern und Lockspitzeln

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Für den Einsatz von verdeckten Ermittlern und polizeilichen Informanten hat nunmehr in einem Grundsatzurteil vom 05.02.2008 - 74420/01 der europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) klare Regeln gefordert. Überdies wurde festgestellt, dass die Verwendung von derart erlangten Beweisen gegen das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6  EMRK verstößt.


Zwar sei den Strafverfolgungsbehörden insbesondere im Kampf gegen die organisierte Kriminalität der Einsatz verdeckter Ermittler und Informanten gestattet. Hierin liege noch kein Verstoß gegen das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren. Allerdings müssten sich derartige Ermittlungsmaßnahmen innerhalb klar definierter rechtlicher Grenzen bewegen und mit ausreichenden Sicherungen gegen Missbrauch flankiert sein. Hierzu gehöre insbesondere ein eindeutiges und vorhersehbares Verfahren bezüglich der Genehmigung, Durchführung und Überwachung der betreffenden Ermittlungsverfahren. Wegen des erheblichen Risikos polizeilicher Anstiftung zur Begehung von Straftaten könne die Verwendung derart  gewonnener Beweismittel auch nicht durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt werden und stelle daher einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK dar. Das Recht auf eine geordnete Rechtspflege dürfe in einer demokratischen Gesellschaft nicht reinen Zweckmäßigkeitserwägungen geopfert werden. Eine Anstiftung sei immer dann anzunehmen, wenn sich die Ermittlungsbeamten nicht auf die bloße Verfolgung strafbaren Verhaltens beschränkten, sondern Personen zur Begehung von Straftaten veranlasst würden, die sie sonst nicht begangen hätten.


Die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH dürfte hiermit nicht in Einklang stehen. Hiernach ist ein Beweisverwertungsverbot immer noch die Ausnahme und insbesondere im Bereich von polizeilichen Lockspitzel und so genannten V-Personen das Verfahren derartiger Beweisgewinnung nicht explizit geregelt. Es bleibt daher abzuwarten, ob und wie die deutsche Gesetzgebung und Rechtsprechung die vorliegende Entscheidung etwa zum Anlass nehmen, die Anforderungen an das Verfahren des Einsatzes verdeckter Ermittlungsmethoden und die Verwertung hieraus gewonnener Beweise enger bzw. ausdrücklich zu regeln.


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