Einschleusen von Ausländern: Rechtsanwalt bundesweit

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Welche Delikte fallen unter den Begriff der Schleusungskriminalität?

Der Bereich der Schleusungskriminalität umfasst alle mit unerlaubter Einreise und dem Einschleusen von Ausländern in Zusammenhang stehende Delikte. Hierzu zählen insbesondere Urkundendelikte zur Ermöglichung unerlaubter Einreise, Identitätsbetrug durch das Überlassen von Identitätspapieren, Unerlaubter Aufenthalt von Ausländern, Erschleichung von Aufenthaltstiteln, Missbräuchliche Stellung von Asylanträgen, Menschenhandel im Zusammenhang mit dem Einschleusen von Ausländern durch Schleuser und Formen der illegalen Beschäftigung durch irreguläre Migranten.

Der Begriff Schleusungskriminalität geht terminologisch auf den Straftatbestand des Einschleusens von Ausländern und damit auf die sogenannte assistierte unerlaubte Einreise zurück.

Wie ist der Begriff der Schleusungskriminalität von dem Begriff der Schleuserkriminalität zu unterscheiden?

Schleusungskriminalität ist vom Begriff der Schleuserkriminalität abzugrenzen. Letztere beinhaltet lediglich die direkte Beteiligung an der unerlaubten Einreise und dem unerlaubten Aufenthalt bzw. das Einschleusen von Ausländern im Sinne der §§ 96, 97 Aufenthaltsgesetz. Der Begriff Schleuserkriminalität ist somit sehr eng gefasst und in direkter Anlehnung an die unmittelbar einschlägigen Strafnormen definiert. Die Schleuserkriminalität kann synonym mit dem in den Medien oft anzutreffenden Begriff Menschenschmuggel verwendet werden. Insofern kann Schleuserkriminalität dem Oberbegriff der Schleusungskriminalität untergeordnet werden.

Was ist unter dem Begriff des Einschleusens von Ausländern zu verstehen?

Unter dem Begriff des „Einschleusens" versteht man das bewusste Fördern der unerlaubten Einreise eines Ausländers in die Bundesrepublik. Der Helfer wird hier als Schleuser bezeichnet. Strafbar ist das Schleusen aber nach § 96 Abs. 1 AufenthG nur dann, wenn sich der Täter die Schleusung entweder gegen ein Entgelt vornimmt, oder wiederholt bzw. zugunsten mehrerer Ausländer handelt.

Handelt der Schleuser gewerbsmäßig, als Mitglied einer Bande, führt er bei der Tat eine Schusswaffe (oder eine sonstige Waffe in Verwendungsabsicht) mit sich oder führt er den Transport unter menschenunwürdigen Bedingungen durch, so liegt die Mindestfreiheitsstrafe bei 6 Monaten.

Der klassische Fall des Einschleusens ist der Transport von nicht einreiseberechtigten Personen über die Grenze

Welche Rechtsfolgen ergeben sich durch das Einschleusen von Ausländern?

Der Sinn der Strafvorschrift liegt in dem in letzter Zeit deutlich gewordenen Willen des Gesetzgebers, sowohl die unerlaubte Einreise, als auch vor allem das organisierte und gewerbsmäßige Schlepperwesen einzudämmen. Aus diesem Grund reicht hier das Strafmaß von bis zu 5 Jahren (sog. Grundtatbestand des § 96 Absatz 1) beziehungsweise von mindestens 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (sog. Qualifikation des § 96 Absatz 2).

Wichtig: Bereits der Versuch ist nach § 96 Absatz 3 strafbar; Tatmittel können nach Absatz 5 eingezogen werden (das klassische Tatmittel ist hierbei das Fahrzeug, mit dem die Schleusung durchgeführt worden ist).

Wer kann sich gemäß § 96 AufenthG strafbar machen?

Täter kann zunächst „jedermann" sein, also sowohl ein Ausländer, als auch ein Deutscher. Ob - und nach welcher Vorschrift - der begünstigte Ausländer strafbar ist, hängt von seinem jeweiligen Tatbeitrag ab. Maßgeblich ist hier beispielsweise, ob der Ausländer den Schleuser selbst zu der Handlung angestiftet hat, oder ob die Vermittlung über einen Dritter erfolgt ist. Ebenfalls wichtig ist dann, in welchem Land die Anstiftungshandlung erfolgt ist. Die Abgrenzung kann teilweise sehr kompliziert sein, wird aber in der Praxis oft dadurch entschärft, dass Verfahren gegen die illegal eingereisten Ausländer wegen sog. Geringfügigkeit eingestellt werden.

Ab welcher Aufenthaltsdauer ist der Straftatbestand des § 96 AufenthG erfüllt?

Der Begriff des „Einschleusens" knüpft an die Handlungen des § 95 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3a oder II an. Es genügt hier jeder Aufenthalt, auch ein vorübergehender. Die Absicht eines dauerhaften oder zumindest längeren Aufenthaltes in der Bundesrepublik ist nicht erforderlich. Der Tatbestand des § 96 AufenthG demnach nicht nur die „klassischen" Einschleusungen, sondern auch die Durchschleusung von Ausländern.

Wann liegt eine Strafbarkeit als Mittäter vor?

Nach meiner bisherigen Erfahrung bei der Verteidigung eines Strafvorwurfes nach § 96 AufenthG ist es in den meisten Fälle so, dass sich zwei oder drei Personen zusammenschließen, um einen solchen Transport durchzuführen, der zumeist von einem anderen Hintermann - oft mit Sitz im Ausland - organisiert worden ist. Wegen der langen Fahrzeit wechseln sich die Personen dann bei der Fahrt ab. In diesen Fällen nehmen die Gerichte eine klassische Aufteilung der Tatbeiträge an, womit die gesamte Tat als gemeinsam begangen gilt (als Mittäter, § 25 Abs. 2 StGB).

Wann liegt eine Strafbarkeit als Teilnehmer vor?

Hierneben kann auch zu der Tat Beihilfe geleistet werden; hierunter versteht man das Fördern der Tat der anderem in jeglicher Form. Hierbei braucht die Beihilfshandlung - entgegen der offenbar landläufigen Meinung - nicht den Grenzübertritt unmittelbar betreffen. Es genügt hier, dass der „Beihelfer" die Vorbereitung der Einreise anregt, diese fördert, unterstützt oder sie sonst wie möglich macht. Klassische Fälle der Beihilfe sind: Das Anwerben zum Zwecke der Schwarzarbeit (z. B. Zwangsprostitution), Beschaffen von Hinweisen für den Einreiseweg (nicht das Auskundschaften), Beschaffen von Beförderungsmitteln, Unterkunft, Verpflegung während der Reise, Beschäftigung und Eheschließungen. Ebenso wird eine strafbare Beihilfshandlung angenommen bei bloßen Übersetzungstätigkeiten.


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