Einschreiben/Rückschein

Rechtsgebiete: Vertragsrecht & Kaufrecht, Zivilrecht
Rechtstipp vom 05.05.2008

Oft wird empfohlen Briefsendungen per Einschreiben/Rückschein zu verschicken, um einen Zugangsnachweis zu haben.

Bei Fristsachen ist hiervon unbedingt abzuraten, weil der Zugang des Schreibens nicht bereits mit Einwurf des Abholungsscheines fingiert wird, sondern erst nach tatsächlicher Abholung des Briefumschlages. Wird die Annahme verweigert oder das Schreiben nach Fristablauf abgeholt geht die Verfristung des Zugangs einer Erklärung zu Lasten des Absenders.

Als Zugangsnachweis ist der Rückschein ebenfalls nur begrenzt tauglich. Von Interesse ist schließlich der Inhalt des Briefumschlages, also was im Schreiben drin stand.

Der Rückschein sagt nur, dass an einem bestimmten Tag von einem bestimmten Absender ein Briefumschlag beim Empfänger eingegangen ist. Das könnte nämlich auch ein leeres Blatt gewesen sein ! Wem ist damit geholfen, außer der Post ?

Psychologisch ist die Sache dennoch interessant. Der Empfänger merkt, dass es die Gegenseite ernst meint. Und es gehen Einschreibebriefe seltener verloren als "einfach" verschickte.

Philipp C. Munzinger

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht


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