Einsicht in strafrechtliche Ermittlungsakten

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Die Musikverlage, deren Verwertungsrechte durch unberechtigten Download von Musikstücken in sog. P2P-Tauschbörsen verletzt werden, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Akteneinsicht. Eine Ausnahme ist auch nicht deshalb zu machen, weil das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde mit der Begründung, dass lediglich der Anschlussinhaber und nicht der tatsächliche Nutzer ermittelt werden konnte. Selbst wenn nur ein vager Verdacht gegen den Anschlussinhaber besteht, überwiegen nicht dessen Interesse auf informationelle Selbstbestimmung. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass vom Computer des Anschlussinhabers aus Straftaten von nicht unerheblicher Bedeutung begangen wurden. Es kann demnach zugemutet werden Daten preis zu geben um einerseits andauernde Rechtsverletzungen zu vermeiden und andererseits den Musikverlagen die Möglichkeit zu geben ihre zivilrechtlichen Ansprüche durchzusetzen. Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht lediglich dann nicht, wenn die Interessen des Anschlussinhabers wesentlich überwiegen. (LG Bielefeld, Beschluss vom 10.06.2009 - Az. 2 Qs 224/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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