Einstellung ausländischer Arbeitnehmer in Polen

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Seit einiger Zeit beobachtet man in Polen einen Fachkräftemangel wegen des schnellen wirtschaftlichen Aufschwungs und guter Konjunktur. Daher haben die Unternehmer mit der Einführung von ausländischen Arbeitnehmern begonnen, sodass sie Arbeit in Polen aufnehmen und eine Lücke auf dem Arbeitsmarktergänzen könnten. Deshalb sollte sich jeder Unternehmer, der ein Gewerbe auf dem Gebiet Polens betreibt oder aufzunehmen beabsichtigt, mit den Bedingungen für die Einstellung eines ausländischen Arbeitnehmers vertraut machen. Selbstverständlich gilt in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Aus diesem Grund können die Bürger dieser Staaten in Polen ohne Genehmigung eingestellt werden. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer stellt einen der Pfeiler des Europäischen „Binnenmarktes“ dar.

Grundsätzlich ist die Voraussetzung für die Einstellung sonstiger Ausländer in Polen die Einholung einer entsprechenden Genehmigung und legaler Aufenthalt des Ausländers auf dem Gebiet der Republik Polen. Der polnische Gesetzgeber lässt jedoch in bestimmten Fällen die Möglichkeit zu, Ausländer in Polen ohne Arbeitsgenehmigung einzustellen. Auf solche Ausnahmen konzentrieren wir uns weiter in unserem Artikel.

Die zahlreichste Gruppe der Ausländer, die Arbeit in Polen aufnehmen, stellen die ukrainischen Bürger dar, für die Arbeit in Polen wegen höherer Vergütung als in ihrer Heimat und der Nähe der Grenze attraktiv ist. Andererseits sind die polnischen Arbeitgeber auch mit Arbeitnehmern aus diesem Staat zufrieden. Häufig wird betont, sie sind arbeitsam und zuverlässig, sowie haben keine Probleme mit der Akklimatisierung. Daher lässt der polnische Gesetzgeber ein einfaches und schnelleres Einstellungsverfahren für Ukrainer zu (sowie für die Bürger anderer Oststaaten, d. h. Armenien, Belarus, Georgien, Moldawien, Russland), welches vereinfachtes Verfahren genannt wird.

Der Kern dieses Verfahrens besteht darin, dass die Bürger der oben aufgeführten Staaten 6 Monate während 12 nacheinander folgenden Monaten ohne Einholung einer Arbeitsgenehmigung in Polen arbeiten können. Die Voraussetzung für die Arbeitsaufnahme im Rahmen des vereinfachten Verfahrens stellt die Eintragung durch das Kreisarbeitsamt [poln. powiatowy urząd pracy] einer Erklärung über die Übertragung von Arbeit an den Ausländer in das Erklärungsregister und Einholung durch den Ausländer eines Nachweises über Aufenthaltstitel für Polen, welcher gleichzeitig zur Arbeitsaufnahme berechtigt, dar.

I. Legaler Aufenthalt in Polen

Wie oben beschrieben muss ein Ausländer über einen legitimen zur Arbeitsaufnahme berechtigenden Aufenthaltstitel verfügen, um eine Arbeit in Polen rechtskonform leisten zu können (sowohl aufgrund einer Arbeitsgenehmigung als auch einer Erklärung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens).

Die Ausländer sind zur Arbeitsleistung auf dem Gebiet Polens berechtigt, soweit sie sich in Polen aufhalten:

  • Aufgrund eines Visums – davon ausgenommen sind Touristenvisen und Visen im Rahmen des humanitären Schutzes.
  • Aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis.
  • Aufgrund eines Visums ausgestellt durch einen anderen Staat des Schengen-Raums.
  • Aufgrund eines Aufenthaltsdokuments ausgestellt durch einen anderen Staat des Schengen-Raums.
  • Im Rahmen des visumsfreien Verkehrs.

Daher ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, zu überprüfen, ob der einzustellende Ausländer über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt.

II. Übertragung der Arbeit aufgrund einer Erklärung (Bürger der Ukraine, Armenien, Belarus, Georgien, Moldawien, Russland) – vereinfachtes Verfahren

Wenn ein Ausländer über einen legitimen Aufenthaltstitel für Polen verfügt, so hat der Arbeitgeber, der ihn einzustellen beabsichtigt, eine entsprechende Erklärung in dem für seinen Sitz zuständigen Kreisarbeitsamt abzugeben. In der Erklärung sind solche Informationen anzugeben wie: Angaben des Arbeitgebers, Angaben des einzustellenden Ausländers, Beginn und Dauer der Arbeitsleistung, dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegender Vertrag, Höhe der Bruttovergütung, Unterklasse der Polnischen Klassifikation der Wirtschaftszweige, sowie Beruf und Ort der Arbeitsleistung. Es besteht die Möglichkeit, eine derartige Erklärung auf elektronischem Wege abzugeben.

Die Erklärung ist gebührenpflichtig – die Bearbeitungsgebühr beträgt 30 PLN. Der Erklärung sind zusätzlich solche Dokumente betreffend des Ausländers hinzuzufügen wie, z. B. Führungszeugnis und ein gültiger Identitätsnachweis.

Bei Erfüllung von Formerfordernissen erfolgt die Eintragung in das Register grundsätzlich innerhalb einer Frist von 7 Werktagen ab Erhalt der Erklärung.

Wurde die Erklärung über die Übertragung der Arbeit an einen Ausländer in das Register eingetragen, so muss der Arbeitgeber zwei wichtigsten Pflichten nachkommen. Erstens ist das Kreisarbeitsamt über die Arbeitsaufnahme durch den Ausländer (spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme) oder über die Nichtaufnahme (innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab dem Tag der in der Erklärung genannten Arbeitsleistung)schriftlich zu benachrichtigen. Zweitens muss der Arbeitgeber mit dem Ausländer einen schriftlichen Vertrag abschließen. Vorher ist dem Ausländer die Übersetzung des Vertrages in eine für ihn wahrnehmbare Sprache gemäß den in der Erklärung dargelegten Bedingungen vorzulegen. In dem Vertrag sind durch den Träger die in der Erklärung dargelegten Bedingungen zu berücksichtigen.

In bestimmten Fällen ist der Landrat berechtigt, die Eintragung der Erklärung in das Register zu verweigern. Dies gilt für diejenige die Arbeit übertragenden Träger, die für bestimmte Straftaten oder Übertretungen vorbestraft waren, und wenn aufgrund von Umständen ersichtlich ist, dass das Ziel einer die Erklärung abgebenden Person nicht die Übertragung der Arbeitsleistung an den Ausländer ist oder das Ziel des Ausländers tatsächlich keine Arbeitsleistung auf dem Gebiet Polens ist. Die Verweigerung der Eintragung ist auch möglich, wenn der Arbeitgeber über keine ausreichenden Mittel für die Einstellung eines Arbeitnehmers verfügt oder umfangreiche Steuerrückstände oder Rückstände gegenüber der Sozialversicherungsanstalt [poln. Zakład Ubezpieczeń Społecznych] hat. Bei Verweigerung kann der Träger eine Berufung beim Minister für Familie, Arbeit und Sozialpolitik einlegen.

Übertragung der Arbeit aufgrund einer Erklärung

Die Arbeitszeit eines Ausländers darf innerhalb der folgenden 12 Monate 6 Monate nicht überschreiten. Es ist wichtig, dass die Begrenzung auf 6 Monate für einen bestimmten Ausländer nicht für einen Arbeitgeber gilt. Ein Ausländer kann aufgrund einer Erklärung bei mehreren Arbeitgebern arbeiten, darf jedoch die Zeitbegrenzung nicht überschreiten. Beim Zusammenrechnen der Arbeitszeiten aufgrund einer Erklärung werden die Zeiträume einbezogen, für die die Erklärung angemeldet wurde. Über das zentrale Registersystem werden die in anderen Behörden angemeldeten Erklärungen angezeigt.

III. Ausnahme für Saisonarbeiten

Nach den o. g. Grundsätzen ist es leider nicht möglich, die Bürger der sechs aufgeführten Länder für Saisonarbeit zu beschäftigen. Arbeiten, die in die Saisonarbeit einbezogen sind, werden durch die Verordnung des Familien-, Arbeits- und Sozialministers geregelt – in der Praxis sind das Arbeiten im Zusammenhang mit dem Anbau von Pflanzen, der Tierzucht, Serviceleistungen zur Unterstützung dieser Arbeiten und Tätigkeiten im Bereich des Services von Unterkunftseinrichtungen, Restaurants und anderer Gastronomieeinrichtungen. Rechtmäßige Beschäftigung eines Ausländers für Saisonarbeit, auch wenn er Staatsbürger eines der 6 oben genannten Staaten ist, erfordert eine Arbeitserlaubnis (es reicht nicht aus, eine Erklärung abzugeben und sich anzumelden).

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren zur Erlangung einer Erlaubnis zur Aufnahme einer Saisonarbeit für die Bürger dieser 6 Länder wesentlich vereinfacht wurde. Mehr Informationen über eine Genehmigung für Saisonarbeit erhalten Sie in dem kommenden Beitrag.

Haben Sie Fragen zum Thema Einstellung ausländischer Mitarbeiter in Polen, wenden Sie sich an unsere deutsch-polnische Rechtsanwaltskanzlei. Wir werden Sie gerne in diesem Thema beraten. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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