Die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers beginnt grundsätzlich erst mit Betreten des Dienstgebäudes. Wenn ein Arbeitnehmer davon abweichend schon die Zeit der Parkplatzsuche auf dem Firmenparkplatz als Arbeitszeit erfasst, so kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese Täuschung über die Arbeitszeit heimlich und vorsätzlich erfolgt. In diesem Fall des Arbeitszeitbetruges muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung nicht einmal eine Abmahnung ausgesprochen haben.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 09.06.2011 festgestellt (Aktenzeichen: 2 AZR 381/10)
Sachverhalt:
Die klagende Arbeitnehmerin war seit rund 17 Jahren bei ihrer Arbeitgeberin, einem Medizinischen Dienst der Krankenkassen, als Verwaltungsfachangestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war ein Tarifvertrag anwendbar, nach dem sie wegen ihrer langen Betriebszugehörigkeit ordentlich unkündbar war.
Die Klägerin arbeitete in Gleitzeit und musste jeweils den Beginn und das Ende ihrer Anwesenheitszeit minutengenau in ein elektronisches Zeiterfassungssystem am Arbeitsplatz eingeben. Nach der einschlägigen Regelung des Tarifvertrages beginnt und endet die Arbeitszeit jeweils „an der Arbeitsstelle". In einer Dienstvereinbarung waren alle Arbeitnehmer vom Arbeitgeber darauf hingewiesen worden, dass jedes bewusste Unterlassen der Zeiterfassung oder jede anderweitige Manipulation der Zeiterfassung eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellt, die arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Im Sommer 2008 erfasste die Klägerin an sieben Tagen Zeiten vor Betreten des Dienstgebäudes als Arbeitszeit, und zwar insgesamt 135 Minuten. Als die Arbeitgeberin hiervon erfuhr, kündigte sie deshalb das Arbeitsverhältnis wegen Arbeitszeitbetrugs fristlos. Mit ihrer Klage gegen diese Kündigung machte die Klägerin geltend, ihre Arbeitszeit beginne schon dann, wenn sie die Einfahrt zum Dienstparkplatz durchfahre. Es habe keine Anweisung gegeben, dass die Uhr im Eingangsbereich maßgeblich sei. Sie habe häufig viel Zeit für die Suche nach einem Parkplatz gebraucht, weil für 50 Mitarbeiter nur 27 Parkplätze zur Verfügung gestanden hätten.
Das Arbeitsgericht gab der Klägerin Recht, das Landesarbeitsgericht hingegen wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin zum Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg.
Gründe:
Die beklagte Arbeitgeberin hat das Arbeitsverhältnis wirksam gekündigt. Denn die Klägerin hat wiederholt gegen ihre Verpflichtung verstoßen, ihre Arbeitszeit korrekt zu erfassen. Wegen der nicht unerheblichen Abweichungen zwischen den angegebenen Arbeitszeiten und dem tatsächlichen Betreten des Dienstgebäudes kann es sich bei den Falschangaben auch nicht lediglich um fahrlässiges Handeln oder ein Versehen gehandelt haben. Die erheblichen Differenzen zwischen den erfassten und den tatsächlichen Arbeitszeiten erklären sich außerdem selbst dann nicht, wenn man - wie die Klägerin es getan hat - das Durchfahren der Parkplatzeinfahrt zu Tagesbeginn und -ende als maßgeblich zugrunde legen würde.
Ein solcher Arbeitszeitbetrug ist grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen. Arbeitgeber müssen auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit der Arbeitnehmer vertrauen können, die am Gleitzeitmodell teilnehmen. Das vorsätzliche falsche Erfassen der Arbeitszeit stellt daher in aller Regel einen schweren Vertrauensbruch dar.
Vor Ausspruch einer Kündigung war auch keine Abmahnung erforderlich, die sonst bei der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten eigentlich grundsätzlich erforderlich ist. Denn angesichts der auf Heimlichkeit angelegten, vorsätzlichen und systematischen Manipulation der Klägerin war dieses Fehlverhalten für die Beklagte nicht hinnehmbar. Dies war aufgrund der Schwere ihrer Pflichtverletzung für die Klägerin auch ohne weiteres erkennbar, so dass es einer Abmahnung unabhängig von einer Wiederholungsgefahr des Fehlverhaltens nicht bedurft hat.
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