Einwählen in fremdes W-LAN-Netz ist nicht strafbar

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Das Einwählen in die Internetverbindung eines fremden W-LAN-Netzes bleibt weiterhin straflos. Der Tatbestand des unbefugten Abhörens von Nachrichten ist nicht erfüllt, da kein bewusster und gezielter Empfang des Täters gegeben ist, wenn es dem Täter allein darauf ankommt die Internetverbindung zu nutzen. Zudem kann vorab eingegrenzt werden, welche Computer sich in ein W-LAN-Netz einwählen können, zum Beispiel mittels einer Verschlüsselung. Auch der Tatbestand des unbefugten Verschaffens von personenbezogenen Daten ist nicht einschlägig, da die vom W-LAN-Router übermittelten IP-Adresse nicht personenbezogen ist, da sich mittels dieser keine natürliche Person bestimmen lässt. Auch andere Straftatbestände sind nicht einschlägig, da das Netzwerk unverschlüsselt betrieben wird und gerade nicht gegen unberechtigten Zugang gesondert gesichert ist. Folglich liegt keine Strafbarkeit nach dem Telekommunikationsgesetz, dem Bundesdatenschutzgesetz oder dem Strafgesetzbuch vor. (LG Wuppertal, Beschluss vom 19.10.2010 - 25 Qs-10 Js 1977/08-177/10)


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