Elektronische Fussfessel - rechtfertigt der technische Fortschritt die nahtlose Überwachung?

Rechtsgebiet: Strafrecht
Rechtstipp vom 31.03.2009

Die elektronische Fußfessel steht in Baden-Württemberg kurz vor ihrer Einführung. Das Anhörungsverfahren zur elektronischen Fußfessel im Strafvollzug in Baden-Württemberg wurde Ende März 2009 abgeschlossen. Nachdem bereits in Hessen ein Modellversuch praktiziert worden ist, wird es mit dem gesetzlich genehmigten Einsatz der Fußfessel nun auch in Baden-Württemberg zumindest für die kommenden vier Jahre „Ernst".

Zu Funktionsweise und Einsatzvarianten führt das Hessische Ministerium für Justiz aus: „Die elektronische Überwachung funktioniert über einen Sender, der am Unterschenkel des Straftäters befestigt wird und wie eine größere Armbanduhr aussieht. Der Sender meldet dem Empfänger, der am Telefon des Betroffenen angebracht ist, dass dieser sich zu den Zeiten, in denen es angeordnet ist, tatsächlich in seiner Wohnung aufhält oder aber - wie gewünscht - zum Beispiel wegen Berufstätigkeit oder Therapie abwesend ist. Die Überwachung erfolgt durch einen Zentralcomputer, der automatisch die zuständigen Mitarbeiter der Bewährungshilfe informiert, wenn von den eingegebenen Zeiten abgewichen wird. Der zuständige Mitarbeiter setzt sich dann umgehend mit dem Probanden in Verbindung, um den Verstoß näher aufzuklären.

Für den Probanden wird ein detaillierter Wochenplan erstellt, in dem angegeben ist, wann er zu Hause sein soll, wie die sinnvolle Tagesbeschäftigung aussieht und wie hoch das Kontingent an Freizeit ist. Voraussetzung für die Teilnahme ist, dass der Proband mindestens 20 Stunden in der Woche einer sinnvollen Beschäftigung nachgeht. Dies kann ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, gemeinnützige Arbeit oder eine Therapie sein".

Auch ein Gutachten des Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg befürwortete im Jahre 2004 prinzipiell den Einsatz der Fußfessel.

Innerhalb der nächsten vier Jahre sollen zwei Gruppen von Delinquenten in Baden-Württemberg als Adressaten des Einsatzes der Fußfessel in Betracht kommen: Gefangene, die zwar zu keiner Freiheitsstrafe verurteilt wurden, aber weil sie ihre Geldstrafe nicht bezahlen konnten zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen sind und solche Gefangene, die kurz vor ihrer Haftentlassung stehen. Flucht- noch Missbrauchsgefahr muss ausgeschlossen sein, die Betroffenen müssen dem Einsatz der Fußfessel zustimmen.

Gerechtfertigt soll die Einführung der Fußfessel damit sein, dass (so Justizminister Goll, Baden-Württemberg) durch den Einsatz dieser Zwangsmaßnahme schlussendlich Haft vermieden werde. Der betroffene Personenkreis erhalte damit die Möglichkeit, Arbeitsstelle und Wohnung zu behalten. Der Effekt, dass durch die Maßnahme Haftplätze gespart würden, sei nicht Hauptziel, sondern gewünschter Nebeneffekt.

Die Kritiker wenden ein, dass die elektronische Fußfessel nicht zur Resozialisierung der Verurteilten diene und die Maßnahme lediglich aus Kostengründen vollzogen werde. Ungleichbehandlung sei die Folge, da für die Maßnahme nur solche Personen in Betracht kämen, die sozial integriert seien und sich gemeinnützige Arbeitsstunden (als Ersatz für die Zahlung der Geldstrafe) nun sparen könnten. Außerdem wird vorgebracht,  dass der Einsatz der Fußfessel bei zur baldigen Entlassung vorgesehenen Strafgefangenen die bisher im offenen Vollzug mit üblichen Mitteln ausgestaltete Kontrolle auf ein orwell´sches Ausmaß anheben würde. Außerdem ist zu befürchten, dass die Fußfessel zumindest mittelfristig sich nicht unbedingt haftvermindernd auswirken werde, sondern in Zukunft jene Verurteilten, die ansonsten "nur" eine Geldstrafe erhalten hätten, nun längerfristiger Überwachung mittels elektronischer Fußfessel ausgesetzt werden.  Auch bei Angehörigen der Staatsanwaltschaften stößt die Fußfessel nicht auf ungeteilte Akzeptanz: So wird der Stuttgarter Generalstaatsanwalt Pflieger mit den Worten zitiert: "Wir sind gegen die Fußfessel. Diese Art der Bestrafung kann Schaden anrichten. Das ist nackter Strafvollzug und hat nichts mit Sozialarbeit zu tun."


Bewertung
10 von 11 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
ja nein
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren   
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert