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Eltern haften für ihre Kinder nur, ...

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

... wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben

Für Eltern minderjähriger Kinder ist es oft schwer, ihre Kleinen unter Kontrolle zu halten. Stellt das Kind etwas an, passiert ihm ein Missgeschick und schadet es dadurch einem Dritten, kann das teuer werden. Denn neben dem Kind können auch die Eltern haften.  Entgegen dem Wortlaut des Schildes „Eltern haften für ihre Kinder“ müssen Eltern jedoch nicht für jeden Schaden gerade stehen. Nur wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und das Verhalten der Eltern für den Schadensfall ursächlich war, müssen sie haften. 
 

Wann haftet das minderjährige Kind?

Kinder unter 7 Jahre haften grundsätzlich nicht. Vom 7. bis zum 18. Lebensjahr ist der Minderjährige nur bedingt deliktsfähig. Es kommt darauf an, ob das Kind aufgrund seines Alters und seines Entwicklungsstandes erkennen musste, dass durch sein Verhalten ein Schaden eintreten konnte. Die Haftung Minderjähriger wird zusätzlich im motorisierten Straßenverkehr eingeschränkt, wo Kinder von 7 bis 10 Jahren nur bei Vorsatz haften, z. B. bei mutwilligem Zerkratzen eines Autos. Allerdings gilt die Sonderregel nur im „fließenden“ Straßenverkehr. Passiert der Unfall im ruhenden Verkehr oder wird ein Fußgänger bzw. Radfahrer geschädigt, bleibt es bei den allgemeinen Regeln.

Achtung: Inzwischen hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen für die Haftungsfreistellung von Kindern im „ruhenden Verkehr“ ebenfalls anerkannt, wenn im Einzelfall eine typische Überforderungssituation für das Kind besteht. Weitere ausführliche Informationen zu dieser und weiterer Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu diesem Thema lesen Sie im anwalt.de-Rechtstipp „Kinder im Straßenverkehr“.

Wann haften die Eltern?

Ihm Rahmen ihrer Aufsichtspflicht haben Eltern dafür zu sorgen, dass ihr Kind weder sich selbst noch einem Dritten Schaden zufügt. Keine Verletzung der Aufsichtspflicht liegt vor, wenn die Eltern ihrer Pflicht genügt haben oder wenn der Schaden auch bei vernünftiger, umsichtiger Aufsicht entstanden wäre. Der Umfang der Aufsichtspflicht hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Ausschlaggebend sind z. B. das Alter des Kindes, seine Fähigkeiten und sein Charakter. Je älter das Kind ist, desto weniger müssen die Eltern überprüfen, was ihr Kind gerade macht und können ihm mehr Freiraum zum selbständigen Handeln einräumen. Spielt ein 4-Jähriger mit Streichhölzern und kommt es zum Brandschaden, müssen die Eltern haften. Gleiches gilt für ein älteres Kind, wenn die Eltern wissen, dass es gerne zündelt und sie es trotzdem längere Zeit unbeaufsichtigt mit dem Feuerzeug allein lassen. Eltern müssen auch die konkreten örtlichen Gegebenheiten in Hinblick auf die Gefahrensituation beachten. Auf einer stark befahrenen Skipiste sollten Eltern beispielsweise ein Kind von 9 Jahren nicht alleine lassen. Spielt eine 4-Jährige allein auf der öffentlichen Straße, ist das eine Verletzung der Aufsichtspflicht. Ist das Kind 9 Jahre alt, genügt es, wenn sich die Aufsichtsperson ab und an einen Überblick über die momentane Beschäftigung des Kindes verschafft. Haben Eltern vorher ausdrücklich auf die Gefahr hingewiesen und hält sich das Kind nicht daran, liegt keine Verletzung vor. Wissen die Eltern aber, dass ihr Kind oft unfolgsam ist, müssen sie weitere erzieherische Maßnahmen ergreifen.

Da im Schadensfall erhebliche Kosten auf die Familie zukommen können, ist Eltern eine Privathaftpflichtversicherung zu empfehlen. Hier sind bis zum 18. Lebensjahr eigene Kinder und Kinder des mitversicherten Lebenspartners mitversichert.

(WEL)


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