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Eltern sollten miteinander kommunizieren

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Eine gute Kommunikation zwischen den Eltern ist für ein Kind sehr wichtig. Das gilt besonders, wenn sich die Eltern getrennt haben. Gerichte berücksichtigen das auch, wenn es um das Sorgerecht geht. Wie wichtig die elterliche Kommunikation für das Wohl des Kindes ist, zeigt ein Sorgerechtsstreit, der vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm zu entscheiden war. Ein lediges Paar hatte rund acht Jahre lang eine Beziehung geführt, sie lebten nicht zusammen. Dabei blieb es auch, als ihr gemeinsamer Sohn geboren wurde. Der Vater hatte die Vaterschaft anerkannt.

Als sich die Eltern nach einiger Zeit trennten, wurde einvernehmlich und ohne Einschaltung eines Gerichts vereinbart, dass die Mutter den Sohn betreuen und versorgen sollte. Der Vater hatte aber regelmäßigen Kontakt zu dem Kind. Zuletzt war es jeden Wochenendtag acht Stunden beim Vater. Allerdings kommunizierten die Eltern auf Wunsch der Mutter nur noch schriftlich, über ein Umgangstagebuch, miteinander.

Einige Jahre später beantragte der Vater das gemeinsame Sorgerecht. Da seine Ex-Partnerin dem nicht zustimmte, mussten schließlich die Familienrichter entscheiden. Als das Amtsgericht Witten eine Übertragung des Sorgerechts auf den Vater aufgrund der Kommunikationsschwierigkeiten abgelehnt hatte, legte er Beschwerde ein. Das OLG Hamm übertrug zum Wohle des Kindes dem Vater schließlich das gemeinsame Sorgerecht.

Rechte lediger Väter

Der 2. Senat in Familiensachen bezog sich zunächst auf eine richtungsweisende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Anfang 2010 mit dem die Karlsruher Richter die Rechte von ledigen Vätern gestärkt hatten. Damals wurde einem unverheirateten Vater das Sorgerecht zugesprochen, da der Kindsmutter das alleinige Sorgerecht entzogen worden war.

Nach Ansicht der Familienrichter aus Hamm sind die rechtlichen Folgen aus der Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts auch auf weitere Fälle bei Sorgerechtsstreitigkeiten anzuwenden. Eine Übertagung des Sorgerechts auf den ledigen Vater kommt immer in Betracht, wenn es dem Kindeswohl entspricht. Das war nach Ansicht des OLG die Überzeugung der Verfassungsrichter.

Kommunikation für Kindeswohl

Hier waren die Richter optimistisch, dass beide Eltern – trotz der bestehenden Kommunikationsschwierigkeiten – dazu fähig und auch willens sind, sich zum Wohle ihres Sohnes besser miteinander abzusprechen. Eine Ablehnung der Sorgerechtsübertragung auf den Vater hätte nach Meinung der Richter den Graben zwischen den Eltern zulasten des Kindes noch tiefer werden lassen.

Weil der Sohn zu Mutter und Vater ein gutes und vertrauensvolles Verhältnis hatte und beide sich bislang einvernehmlich einigen konnten, sah das Gericht eine Chance, dass beide Eltern sich künftig besser miteinander über die Belange des Kindes abstimmen können. Schließlich wollten sie beide für ihren Sohn das Beste. Aus diesen Gründen entsprach die gemeinsame Sorge dem Wohl des Kindes, so die Familienrichter.

(OLG Hamm, Beschluss 01.02.2012, Az.: II-2 UF 168/11; BVerfG, Beschluss v. 21.07.2010, Az.: 1 BvR 420/09)

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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