
Elterngeld macht es möglich: Ein frischgebackener Vater widmet sich zuhause ganz der Erziehung und erlebt die ersten Jahre seines Kindes mit.Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des letzten monatlichen Nettogehalts, wobei der Berechnung das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate zugrunde gelegt wird. Belegt wird dies unproblematisch durch Vorlage der monatlichen Lohnabrechnungen. Auch Selbständige haben Anspruch auf diese Familienförderung. Allerdings können sie ihr Einkommen nur zeitversetzt und über einen längeren Zeitraum dokumentieren. Deshalb ist bei der Berechnung des Elterngeldes bei Selbständigen der Veranlagungszeitraum entscheidend, wenn sie kontinuierlich selbständig tätig waren. Das hat nun das Sozialgericht München bestätigt (Urteil v. 04.02.2010, Az.: S 30 EG 176/08).
Ein Selbständiger und frischgebackener Vater wollte gerichtlich einklagen, dass nicht der letzte Veranlagungszeitraum bei der Berechnung seines Elterngeldes akzeptiert wird. Der Grund war einfach: In dieser Zeit hatte er eine Ansparabschreibung beim Fiskus geltend gemacht, um seinen Gewinn zu mindern. Dem entsprechend erhielt er nun ein vermindertes Elterngeld. Das Münchner Sozialgericht bestätigte jedoch, dass die Berechnung korrekt war, und begründete seine Entscheidung damit, dass man nicht einerseits seine Steuerlast mindern und andererseits diese in Anspruch genommene Vergünstigung dann bei der Elterngeldberechnung einfach außer Acht lassen kann.
(WEL)
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