Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe haben Mütter keinen Anspruch auf Elterngeld. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg im Fall einer 27-jährigen Mutter entschieden, deren Sohn während der Haftzeit geboren wurde. Die Gewährung von Elterngeld sei selbst dann ausgeschlossen, wenn Mutter und Kind in der Justizvollzugsanstalt (JVA) zusammen untergebracht seien. Das LSG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Nach der Geburt ihres Kindes lebte die Klägerin zusammen mit ihrem Sohn in einer speziellen Mutter-Kind-Abteilung einer JVA. Dort teilen sich mehrere Frauen zusammen mit ihren Kindern einen gemeinsamen Wohnbereich. Jede Mutter bewohnt zusammen mit ihrem Kind ein Zimmer. Küche, Bad, WC und Aufenthaltsraum werden gemeinsam genutzt. Ab dem dritten Lebensmonat des Kindes ging die Klägerin tagsüber einer Beschäftigung in einem Arbeitsbetrieb der JVA nach. Während dieser Zeit war ihr Sohn in einem Hort außerhalb des Gefängnisses untergebracht. Abends und während der Nachtzeit kümmerte sie sich wieder selbst um ihr Kind.
Da ihr Gehalt in der JVA nur sehr niedrig sei, habe sie Anspruch auf Elterngeld, meinte die Klägerin. Ihr darauf gerichteter Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, Anspruch auf Elterngeld hätten nur solche Eltern, die mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebten. Ein solcher Haushalt könne innerhalb einer JVA nicht begründet werden.
Diese Rechtsansicht hat das LSG in einer Grundsatzentscheidung bestätigt. Innerhalb einer JVA sei die Lebensführung der Inhaftierten weitgehend durch die Vorgaben der Anstaltsleitung bestimmt. Die selbstständige Führung und Organisation eines eigenen Haushalts sei in diesem Rahmen nicht möglich. Auch in einer Mutter-Kind-Einrichtung hätten die Mütter letztlich keinen Einfluss auf die Regelung des zeitlichen und räumlichen Zusammenlebens mit ihrem Kind. Außerdem komme nicht die Klägerin, sondern das Jugendamt für die Versorgung des Kindes auf.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2012, L 11 EG 2761/10, nicht rechtskräftig
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