Elternzeit

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Rechtstipp vom 08.02.2012

Hat sich der Kinderwunsch erfüllt, müssen viele Eltern entscheiden, ob Elternzeit beantragt werden soll, welcher Elternteil diese in Anspruch nimmt, ob gegebenenfalls beide Elternteile Elternzeit beantragen, für welche Zeiträume Elternzeit genommen wird und ob während der Elternzeit mit verringerter Arbeitszeit weitergearbeitet werden soll. Für Arbeitgeber stellt sich insbesondere die Frage, ob diese eine Elternzeit überhaupt verhindern können, inwieweit sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Dauer der Elternzeit verbindlich festlegen müssen, ob und inwieweit sie einer Arbeitszeitreduzierung zustimmen müssen und ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Elternzeit gekündigt werden können.

Der Anspruch auf Elternzeit kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes vollständig oder anteilig von jedem Elternteil allein oder von beiden gemeinsam sowie in Ausnahmefällen auch von den betreuenden Großeltern geltend gemacht werden (§ 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG). Der Arbeitgeber kann die Elternzeitnahme nicht verhindern. Jedoch müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor deren Beginn schriftlich verlangen und sich insoweit festlegen, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit beanspruchen (§ 16 Abs. 1 BEEG). Wird Elternzeit daher zunächst nur für ein Jahr genommen, kann eine Verlängerung der Elternzeit auf ein zweites Jahr in der Regel nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen (§ 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG, BAG, Urteil v. 18.10.2011, Az. 9 AZR 315/10). Wird Elternzeit ohne Einhaltung der 7-Wochen-Frist beantragt, beginnt die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers erst später und zwar in sieben Wochen nach Antragstellung. Mutterschutzfristen werden auf die Elternzeit angerechnet (§ 16 Abs. 1 BEEG).

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Elternzeit haben einen Anspruch auf Verringerung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 7 BEEG), wenn

(1) der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt,

(2) das Arbeitsverhältnis in demselben Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat,

(3) die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden (mehr ist nicht erlaubt) verringert wird,

(4) keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und

(5) der Anspruch dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt worden ist.

Dabei soll die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer bereits in ihrem/seinem Antrag die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit angeben. Der Antrag auf Verringerung sollte sinnvollerweise mit dem Elternzeitverlangen verbunden werden, er kann aber auch während der Elternzeit gestellt werden (BAG, Urteil v. 19.04.2005, Az. 9 AZR 233/04). Arbeitgeber können den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nur innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung ablehnen (§ 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG).

Ab dem Zeitpunkt, in dem Elternzeit beantragt worden ist und für die gesamte Dauer der Elternzeit, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde kündigen (§ 18 BEEG). Die Zustimmung wird nur in engen Ausnahmefällen erteilt, sodass das Zustimmungserfordernis in aller Regel zu einem echten Kündigungsverbot führt. Dieser besondere Kündigungsschutz greift aber frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (§ 18 BEEG). Wird die Elternzeit daher z. B. zehn Wochen vor der geplanten Inanspruchnahme beantragt, besteht für die ersten zwei Monate kein besonderer Kündigungsschutz.


Bewertung
2 von 2 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
ja nein
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren   
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert