Ende des Widerrufsjokers? BGH äußert sich zur EuGH-Rechtsprechung
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Mit Urteil vom 26.03.2020 (C 66/19) hatte der EuGH entschieden, dass eine Klausel in der Widerrufsinformation, die sich in fast allen Darlehensverträgen ab Juni 2010 findet, gegen EU-Recht verstößt.
Der Passus lautet:
„Die Frist beginnt nach Vertragsschluss, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, (...) zum Nettodarlehensbetrag, (...) zur Vertragslaufzeit (...) erhalten hat“.
Die Feststellung des EuGH bezog sich auf die dort verwendete „Kaskadenverweisung“: Verweis auf§ 492 Abs. 2 BGB, der wiederum auf eine Vielzahl anderer Vorschriften verweist.
Eine solche Kettenverweisung ist laut EuGH unvereinbar mit der europäischen Richtlinie für Verbraucherkreditverträge, gemäß der Darlehensnehmer in klarer und prägnanter Form über ihr Widerrufsrecht zu informieren sind.
Der BGH hat jetzt in seinem Beschluss vom 31.03.2020 (XI ZR 581/18) in einem ohnehin anhängigen Verfahren die Gelegenheit genutzt, um festzustellen, dass die Entscheidung des EUGH für deutsche Immobilienkreditverträge keine Bedeutung habe.
Außerdem entscheide über die Richtlinienkonformität der nationalen Gesetzgebung ausschließlich die nationale Gerichtsbarkeit. Der BGH habe aber bereits in der Vergangenheit die „Klarheit und Verständlichkeit“ der Kaskadenverweisungs-Widerrufsinformation bestätigt.
Auch wenn das EuGH Urteil vom 26.3.2020 damit nicht die erhoffte Wirkung hat, ändert dies nichts daran, dass Darlehensverträge ab dem Zeitraum vom 11.06.2010 unabhängig von der „Kaskadenverweisung“ nach wie vor in großem Umfange fehlerhaft und deshalb widerrufbar sein können.
Ich berate Sie hier gerne!
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