Endlich! Gerichtsurteil gegen Fitnessstudio bestätigt Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge wegen Corona-Lockdown

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Darauf haben sicherlich viele betroffene Fitnessstudiomitglieder gewartet. Nun gibt es endlich ein Urteil, das unsere Rechtsauffassung bestätigt, dass das Fitnessstudio die während des Corona-Lockdowns eingezogenen Beiträge erstatten muss und vor allem, dass sich der Vertrag auch nicht automatisch um die Zeit des Lockdowns verlängert.


Bitte beachten Sie, dass wir derzeit aufgrund der Vielzahl von Anfragen in den vergangenen Wochen aus Kapazitätsgründen leider derzeit Neumandanten keine persönliche anwaltliche Beratung mehr zu diesem Thema anbieten können.


Worum ging es in dem Urteil?

Geklagt hatte ein Fitnessstudiomitglied vor dem Amtsgericht Papenburg (Az. 3 C 337/20). Dieses hat am 18.12.2020 eindeutig zugunsten des Verbrauchers entschieden. Es ging in dem Rechtsstreit um die Rückzahlung anteiliger Mitgliedsbeiträge für die Zeit der coronabedingten Schließung.  Das Amtsgericht Papenburg bestätigt, was wir auch schon in unseren früheren Rechtstipps vertreten haben: Der Verbraucher hat gegen das Fitnessstudio gemäß §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 1 u. 4, 275 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückerstattung der im Schließungszeitraum bei ihm abgebuchten Mitgliedsbeiträge. Das Urteil finden Sie im Volltext hier.


Auch keine einseitige Vertragsverlängerung wegen des Lockdowns

Das Amtsgericht Papenburg hat erfreulicherweise auch klar gestellt, dass das Fitnessstudio den Rückerstattungsanspruch auch nicht unter Berufung auf § 313 BGB verwehren kann, weil es keinen Anspruch auf eine Verlängerung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage hat. Das Amtsgericht stützt ganz klar unsere Ansicht, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Das Urteil besagt, dass es nicht unzumutbar erscheint, dem Fitnessstudio das Risiko der lockdownbedingten Schließungen aufzubürden. Bekanntlich sind für die von den Coronamaßnahmen betroffenen Betriebe vielseitige und umfangreiche finanzielle staatliche Hilfen geschaffen worden, um hier Einbußen auszugleichen. So haben auch wir stets argumentiert. Deshalb freuen wir uns für die vielen Betroffenen sehr, dass ein Gericht nun dies auch so ausgeurteilt hat. Das Urteil ist auch auf Verträge bei anderen Fitnessstudioketten anwendbar.


Kann ich mich gegen das Einbehalten der Beiträge und die Verlängerung des Vertrags wehren?

Einige Fitnessstudios halten ihren Mitgliedern zwar entgegenstehende Urteile vor (z.B. vom Amtsgericht Ibbenbüren oder Zeitz). Wir kennen diese Urteile und halten deren Begründung für grob falsch. Wir empfehlen daher allen Betroffenen, die rechtsschutzversichert sind, sich davon nicht einschüchtern zu lassen, sondern auf ihre Rechte zu pochen. Wir konnten bereits in zahlreichen Fällen schnell und ohne gerichtliche Hilfe die Rechte der Fitnessstudiomitglieder durchsetzen (z.B. gegen CleverFit, VK Bodyfit, FitOne).


Muss ich Gutscheine akzeptieren? Und worauf muss ich dabei achten?

Ja, aber nur dann, wenn die angebotenen Gutscheine auch den gesetzlichen Anforderungen vollständig entsprechen. Die Gutscheinlösung wurde aufgrund der Covid-19-Pandemie gesetzlich eingeführt (Art. 240 § 5 EGBGB) und gilt für Verträge, die vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden. Sie besagt, dass die Studios berechtigt sind, anstelle der Erstattung von Mitgliedsbeiträgen einen Gutschein zu übergeben. Für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden. Wichtig ist darauf zu achten, dass sich aus dem Gutschein ergibt, dass dieser wegen der Covid-19-Pandemie ausgestellt wurde und dass der Inhaber des Gutscheins die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen kann, wenn er ihn bis zum 31.12.2021 nicht eingelöst hat.


Im Übrigen hat auch die Bundesregierung dazu einen sehr informativen Beitrag zum Sinn und Zweck der Gutscheinlösung veröffentlicht, den Sie hier finden: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/gutscheinloesung-kulturbranche-1740010 Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Gutscheinlösung auch für die Fitnessstudioverträge gilt.


Unsere Handlungsempfehlungen

Bitte beachten Sie, dass wir derzeit aufgrund der Vielzahl von Anfragen in den vergangenen Wochen aus Kapazitätsgründen leider derzeit Neumandanten keine persönliche anwaltliche Beratung mehr zu diesem Thema anbieten können. Wir bitten Sie um Verständnis.

Gleichwohl möchten wir Ihnen einige allgemeine Hinweise und Handlungsempfehlungen geben und hoffen, dass Ihnen diese helfen, Ihre Rechte selbst gegenüber dem Fitnessstudio durchzusetzen. Sie finden diese in unserem Artikel "Fitnessstudio geschlossen wegen Corona: Hinweise und Handlungsempfehlungen für Verbraucher".



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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