Endlich! Prozesskostenrisiko für Widerrufsjoker nun kalkulierbar!

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Der Bundesgerichtshof hat kürzlich einen Beschluss betreffend der Streitwertfestsetzung in so genannten Widerrufsfällen vorgegeben.

Bislang stritten sich Landgerichte und Oberlandesgerichte bundesweit, wie der Streitwert einer entsprechenden Feststellungsklage zu bestimmen ist.

Dies betraf Immobilienkredite und Verbraucherdarlehen, die aufgrund einer unrichtigen Widerrufsbelehrung durch die Darlehensnehmer widerrufen werden konnten und von Gerichten entschieden werden mussten.

Die insoweit bestehende Rechtslage zu Gunsten der Kreditnehmer hat zu einer erfolgreichen Klagewelle geführt.

Manch ein Darlehensnehmer hat aber von der Verfolgung seiner diesbezüglichen Rechtsansprüche abgesehen, da ihm im Zweifel ein (bislang nicht definierbares!) Kostenrisiko (im möglichen Unterliegensfall) zu hoch war. Richtigerweise mussten nämlich Rechtsanwälte hier davor warnen, dass im Zweifel die komplette Darlehenssumme als Streitwert zu Grunde gelegt wird, was die Verfahrenskosten in die Höhe trieb, bedauerlicherweise aber der Rechtsprechung eines manchen Oberlandesgerichtes entsprach.

Es gab eine unübersehbare Anzahl von verschiedenen Entscheidungen für die Fallgruppe von Verbraucherkrediten und Immobiliendarlehen mit verschiedenen Ergebnissen, was die Streitwertfestsetzung betraf.

So hatte unter anderem das Oberlandesgericht München (OLG München, Beschluss v. 08.02.2016 – 5 W 187/16) die komplette Darlehenssumme (netto) zuletzt als maßgeblich für die Streitwertfestsetzung angenommen. Andere Gerichte stellten auf das zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechtes bestehende Restsaldo des Darlehens oder auf die Zielsetzung des Darlehensnehmers ab. Dieser Darlehensnehmer versucht, mit der Ausübung des Widerrufsrechtes (erlaubterweise!) im Regelfall eine Verbesserung des Vertragszinses durch Verhandlung mit der bis hier finanzierenden Bank außergerichtlich oder auch im Gerichtswege zu erreichen.

Gelingt eine gütliche Einigung nicht, ist Ziel des Darlehensnehmers, durch die Erklärung des Widerrufes die Geschäftsbeziehung zur bisherig finanzierenden Bank zu beenden und bei einer nachfolgend finanzierenden Bank eine günstigere Anschlussfinanzierung (Zielsetzung meist deutlich unter 2,0 % Zinsen) zu erreichen.

Der Bundesgerichtshof hat dies anders gesehen und stellte darauf ab, wieviel Zins- und Tilgungsleistungen der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechtes geleistet hat. Der Leitsatz des Beschlusses des Bundesgerichtshofes BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, lautet:

„Begehrt ein Verbraucher außerhalb des Anwendungsbereichs des § 358 BGB die Feststellung, dass durch seinen Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags dieser gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, bemisst sich der Wert seiner Beschwer gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, § 3 ZPO nach der Hauptforderung, die er gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint.“

Damit kann Ihnen jede fachliche im Bankrecht versierte Anwaltskanzlei das bestehende Prozessrisiko einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung von vornherein berechnen und zwar (rechts-)sicher!

Viele Verbraucherzentralen hatten unter Berücksichtigung der äußerst fehlerhaften Widerrufsbelehrungen von Banken, die ab dem 2002 verwandt worden waren, den Kreditnehmern zu Recht eine Überprüfung der Widerrufsbelehrungen empfohlen. Was zu einer großen und erfolgreichen Klagewelle führte.

Wer als Darlehensnehmer jetzt seine Chancen nicht ergreift, ein möglicherweise bestehendes Widerrufsrecht zu prüfen, läuft unter Berücksichtigung einer aktuellen Gesetzesinitiative des Bundes Gefahr, dass seine starke Rechtsposition, soweit er sein Widerrufsrecht nicht bis zum 21.06.2016 ausübt, verloren geht.

MJH Rechtsanwälte, Martin J. Haas, Rechtsanwalt, meint: Wer seine Chancen jetzt nicht nutzt, kommt im Zweifel zu spät!

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Wer sich nicht kümmert, zahlt im Zweifel zu viel.


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