Energieausweis für Vermietung/Verpachtung

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Aus der Neufassung der EnEV ergibt sich für den Verkauf oder die Neuvermietung bzw. Verpachtung die Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises.

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Energieausweis lediglich zugänglich zu machen. Die Aushändigung des Ausweises oder einer Kopie ist nicht erforderlich.

Tipp für Vermieter: Lassen Sie sich vom Mieter bestätigen, dass ihm der Energieausweis zugänglich gemacht worden ist oder er gegebenenfalls darauf verzichtet hat.

Der Mieter kann aus den Angaben im Energieausweis keine Minderungsansprüche etc. herleiten. Der Ausweis dient nur der Information. Die tatsächlichen Verbrauchswerte hängen aber immer sehr von dem individuellen Verbrauch ab.

Den Energieausweis gibt es in zwei Varianten: Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis.

Der Verbrauchsausweis wird basierend auf den Daten des tatsächlichen Heizenergieverbrauchs des Gebäudes in den letzten drei Jahren erstellt. Aus diesen Daten wird dann der Heizenergieverbrauch pro Quadratmeter Fläche ermittelt und in kWh aufgeführt.

Der Bedarfsausweis wird basierend auf dem Energiebedarf des Gebäudes erstellt. Zur Ermittlung des Bedarfs wird der energetische Zustand des Gebäudes festgestellt, wobei es insbesondere auf die Wärmedämmwerte der Bauteile und die energetische Qualität der Heizungsanlage ankommt. Auf Grundlage dieser Faktoren wird dann der theoretische Heizenergiebedarf des Gebäudes errechnet.

Die Ausweise entsprechen äußerlich der gleichen Form: Auf vier Seiten sind die wesentlichen Gebäudedaten, das Energielabel, Vergleichswerte und gegebenenfalls Modernisierungsempfehlungen enthalten.

Welcher Ausweis für Ihr Gebäude erforderlich ist, richtet sich nach der Gebäudeart und dem Baujahr.

- Eigentümer von Gebäuden mit mehr als 4 Wohnungen haben ein unbefristetes Wahlrecht zwischen den beiden Varianten

- Eigentümer von Einfamilienhäusern oder Gebäuden mit 2, 3 oder 4 Wohnungen, für die ein Bauantrag nach dem 1.11.1977 gestellt wurde, oder ältere Gebäude, die zwischenzeitlich nach den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung energetisch saniert wurden, haben ebenfalls ein unbefristetes Wahlrecht zwischen den beiden Varianten

- Eigentümer von Einfamilienhäusern oder Gebäuden mit 2, 3 oder 4 Wohnungen, für die der Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde und die noch nicht energetisch saniert worden sind, ist zwingend der Bedarfsausweis vorgeschrieben

Energieausweise können von Personen mit baufachlicher Qualifikation ausgestellt werden. Dazu zählen u. a. Architekten, Ingenieure, Schornsteinfeger und Handwerksmeister mit entsprechender Qualifikation.

Wird der Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich gemacht, handelt man ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit wird mit einem Bußgeld bis zu 15.000€ geahndet.

Gerne berate ich Sie zu diesem Thema auch in Ihrem Fall.


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