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Entbehrlichkeit der Einbürgerung für Kinder aufgrund aktueller Gesetzesänderung?

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Wird doppelte Staatsangehörigkeit tatsächlich nun zum Regelfall?

Nach dem bis zum 20.12.2014 geltenden Optionsverfahren gemäß § 29 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) konnte zwar ein Kind ausländischer Eltern, das nach dem 01.01.2000 in Deutschland geboren wird, automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, sofern zumindest ein Elternteil mindestens acht Jahre vor der Geburt bereits in Deutschland rechtmäßig und gewöhnlich gelebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat. Ebenso konnten solche Kinder, die zwischen dem 02.01.1990 und dem 31.12.1999 in Deutschland geboren wurden, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung unter den o.g. Voraussetzungen nach § 40b StAG erwerben. In beiden Fällen blieb die ausländische Staatsangehörigkeit des Kindes zunächst bestehen. Es wurde allerdings die Erklärungspflicht für Mehrstaater gemäß § 29 StAG eingeführt, die erstmals seit dem 01.01.2008 zur Anwendung kam. Diese Kinder mussten sich daher nach Erreichen der Volljährigkeit entscheiden, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen.

Nun wurde dieses Optionsverfahren nach § 29 StAG abgeschafft. Nach der aktuellen Gesetzesänderung, die seit dem 20.12.2014 in Kraft getreten ist, ist diese Entscheidung für eine Staatsangehörigkeit unter bestimmten Voraussetzungen daher nicht mehr erforderlich.

1. Für welchen Personenkreis gilt diese Erlaubnis der doppelten Staatsangehörig-keit?

Die aktuelle Gesetzesänderung betrifft lediglich Kinder, die zuvor von der Optionspflicht betroffen waren. Davon umfasst waren nur Kinder, die (seit dem 02.01.1990) in Deutschland geboren wurden, und automatisch oder durch Einbürgerung nach § 40b StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt haben. Dafür war und ist stets Voraussetzung, dass zumindest ein Teil der ausländischen Eltern dieser Kinder bereits vor der Geburt mindestens acht Jahre rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland gelebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat.

Diese in Deutschland aufgewachsenen Kinder sind nun von der Optionspflicht nach § 29 StAG befreit, wenn sie sich bei Vollendung des 21. Lebensjahres mindestens acht Jahre in Deutschland aufgehalten haben. Gleiches gilt nun für Kinder, die sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht haben. Die Optionspflicht entfällt auch für diejenigen, die über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen oder je nach Einzelfall einen vergleichbar engen Bezug zu Deutschland haben und die Optionspflicht für sie nach den Umständen des Falles eine besondere Härte bedeuten würde.

2. Ist eine Einbürgerung für die in Deutschland aufgewachsenen Kinder noch erforderlich?

Für alle anderen Kinder ausländischer Eltern, die in Deutschland aufgewachsen oder sogar geboren sind, gilt nach wie vor die Notwendigkeit der Einbürgerung zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit.

3. Dürfen Sie bei der Einbürgerung Ihre ausländische Staatsangehörigkeit behalten?

Sowohl für Kinder als auch für Erwachsene gilt nach wie vor generell der Zwang, die ausländische Staatsangehörigkeit zu verlieren. Ausnahmen gelten jedoch für besonders privilegierte Staaten wie EU-Staaten, Schweiz etc. Weitere Ausnahmen dazu sind in § 12 StAG geregelt. Denn unter bestimmten Voraussetzungen ist es dem Ausländer je nach Einzelfall nicht zuzumuten oder gar unmöglich, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben.

Auch für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge, die den blauen Reiseausweis für Flüchtlinge besitzen, gilt die Hinnahme der Mehrstaatigkeit. Allerdings begründet die Eigenschaft als Kontingentflüchtling alleine, ohne im Besitz des Reiseausweises zu sein, seit 2007 keine Ausnahme mehr.

4. Verlieren Sie bei der Einbürgerung Ihre ausländische Staatsangehörigkeit automatisch?

Bei den Bürgen mancher Staaten (darunter auch EU-Staaten!) geht die ausländische Staats-angehörigkeit automatisch mit der Einbürgerung verloren.

5. Fazit

Im Ergebnis besteht aufgrund der aktuellen Gesetzesänderung daher keine generelle Möglichkeit für in Deutschland aufgewachsene oder gar geborene Kinder, jetzt die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit zu beantragen. Es bleibt daher diesbzgl. bei dem generellen Verbot der Mehrstaatigkeit.

Es ist deshalb ratsam, sich zur Prüfung der konkreten Sach- und Rechtslage in Ihrem individuellen Fall an einen kompetenten Rechtsanwalt zu wenden. MSH Rechtsanwälte berät Sie vorab zu den Anforderungen in Ihrem konkreten Fall, stellt für Sie die erforderlichen Anträge und unterstützt Sie bei den Gesprächen mit der Ausländerbehörde.


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