Entgelt bei Kündigung einer Prepaidkarte

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Entgelte für die Rückzahlung eines Prepaidguthabens in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters unterfallen nicht der gesetzlichen Inhaltskontrolle.

Im zugrundeliegenden Fall verwendete das verklagte Unternehmen eine Klausel, bei der nach der Kündigung einer Prepaidkarte ein einmaliger Betrag von 6 € fällig wird. Die Verbraucherzentrale sah in dieser Klausel eine rechtswidrige Regelung. Das Oberlandesgericht Hamburg lehnte die Klage ab. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass diese Klausel nicht unter die gesetzliche Inhaltskontrolle fällt. Neben Regelungen über die vertragliche Hauptleistung sind auch solche Bestimmungen nicht kontrollfähig, die ein Entgelt für bestimmte Sonderleistungen enthalten.

Nach Meinung des Gerichts ist jedes Mobilfunkunternehmen befugt die angebotenen Leistungen und die Höhe des Entgelts selbst festzulegen. (OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.10 - 3 U 129/09)


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