Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung

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Im Arbeitsverhältnis gilt der Grundsatz „ohne Arbeit keinen Lohn”. § 616 BGB macht aus sozialpolitischen Gründen eine Ausnahme von dieser Regel. Er bestimmt, dass in Fällen, in denen dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung aus einem Grund, der in seiner Person liegt, von ihm aber nicht zu vertreten ist, unmöglich wird, er an der Erbringung von Arbeitsleistung gehindert und ihm trotzdem der Lohn fortzuzahlen ist. Die Vorschrift ist insoweit eine Ausnahme von § 326 BGB.

Ist der Arbeitnehmer aus anderen als persönlichen Gründen an der Arbeitsleistung gehindert, bleibt § 326 BGB anwendbar. Kann der Arbeitnehmer wegen Krankheit, einer Kur, einer Sterilisation oder einem Schwangerschaftsabbruch nicht arbeiten, regeln sich seine Ansprüche auf Lohn abschließend im Entgeltfortzahlungsgesetz. Liegen dagegen die Voraussetzungen von § 616 BGB vor, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Bruttovergütung, also Anspruch darauf, was er verdient hätte, wenn die Arbeitsverhinderung nicht eingetreten wäre. Zur späteren Erbringung der Arbeitsleistung ist er nicht verpflichtet, er muss die Arbeit nicht nachholen.

Anders als die Entgeltzahlung im Krankheitsfall ist § 616 S. 1 BGB nicht nur auf Arbeiter sondern auf alle Dienstnehmer im Sinne von § 611 BGB anwendbar. Sie umfasst also auch freie Mitarbeiter und arbeitnehmerähnliche Personen.

Eine Arbeitsverhinderung liegt vor, wenn die Arbeitsleistung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist bzw. wenn sie dem Arbeitnehmer unzumutbar ist.

Eine weitere Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch ist, dass die Arbeitsverhinderung unvermeidbar ist und dass der Anlass, der die Arbeitsverhinderung auslöst, in der Person des Arbeitnehmers liegt, in seinen persönlichen Verhältnissen seinen Grund hat. Ereignisse, die einen unbestimmten Personenkreis an ihrer Arbeitsleistung hindern, Unwetter, Verkehrsstörungen, Unruhen, sind kein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund. Wird allerdings das Haus des Arbeitnehmers von Hochwasser überschwemmt, liegt der Grund der Arbeitsverhinderung wieder in seiner Person.

Die Arbeitsverhinderung muss ohne Verschulden des Arbeitnehmers eintreten und darf den Arbeitnehmer nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung hindern. Fälle der Arbeitsverhinderung sind unter anderem Unglücksfälle, familiäre Ereignisse, die Vorladung durch Behörden, ehrenamtliche Tätigkeit.


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