Entgeltfortzahlung - Der Regress des Arbeitgebers beim Schädiger

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Sie sind Arbeitgeber. Ihr Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig. Somit müssen Sie bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten. Sofern Ihr Arbeitnehmer durch einen anderen verletzt wurde (Unfall, Körperverletzung usw.), können Sie entsprechend der an Ihren Arbeitnehmer geleisteten Zahlung Forderungen gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Versicherung stellen. Denn die ursprünglich Ihrem Arbeitnehmer zustehenden Schadensersatzansprüche gehen auf Sie als Arbeitgeber über, § 6 EFZG.

Berechnen Sie richtig!

Häufig verschenken Arbeitgeber durch eine unzureichende Berechnung ihrer Forderung Geld. Denn zu den vom Schädiger zu erstattenden Beträgen gehören nicht nur die vom Arbeitgeber bezahlten Sozialversicherungsbeiträge. Da der Arbeitnehmer mit seiner Jahresarbeitsleistung seinen Jahresurlaub sowie weitere Leistungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld erarbeitet, sind auch diese Umstände in die optimale Schadensberechnung mit einzubeziehen.

Erforderliche Informationen für die Berechnung:

Zur Berechnung des Anspruchs wird Folgendes benötigt:

  • Gehaltsabrechnungen für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit
  • Informationen zu sämtlichen jährlichen Sonderzahlungen
  • Anzahl der Urlaubstage.

Welche Kürzungen sind berechtigt?

Versicherer versuchen des Weiteren häufig, Entschädigungsbeträge um pauschal 5 oder gar 10 % zu kürzen. Pauschale Kürzungen sind jedoch stets unberechtigt. Kürzungen ergeben sich berechtigterweise nur, sofern sich Ihr Arbeitnehmer infolge der Arbeitsunfähigkeit konkret etwas erspart, z. B. Fahrten zum Arbeitsplatz.

Verschenken Sie kein Geld, sondern lassen Sie Ihre Ansprüche unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung optimal berechnen.

Bitte beachten Sie auch unsere Rechtstipps mit allgemeinen Hinweisen zur optimalen Vorgehensweise nach einem Schadensereignis sowie zu weiteren einzelnen Schadenspositionen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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