Rechtsgebiet:
Tarifrecht
Rechtstipp vom
21.10.2011
Ein Arbeitgeber im räumlichen Geltungsbereich der ERA-Tarifverträge Nord, der vor Ende der freiwilligen Einführungsphase des ERA (Entgeltrahmenabkommen der Metallindustrie) durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband seine Tarifgebundenheit nach § 3 Absatz 1 TVG beendet hat, ist nicht verpflichtet, zu einem späteren Termin das ERA betrieblich einzuführen. Die nach § 3 Absatz 3 TVG weiter bestehende Nachbindung erfasst nicht den nach § 16 TV-ERA Nord zum 01.01.2008 vorgesehenen Übergang auf das neue tarifliche System des ERA. Dies stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar.
In dem zugrunde liegenden Fall war die Arbeitgeberin zum 31.07.2006 aus dem Metall-Arbeitgeberverband ausgetreten. Zu dieser Zeit bestand in der Metallindustrie Nord ein Nebeneinander der bisherigen Mantel- und anderen Tarifverträge und der Tarifverträge zur Regelung der Arbeitsverhältnisse nach der Einführung des grundlegend neuen ERA, die betrieblich zwischen dem 01.09.2003 und dem 31.12.2007 «auf freiwilliger Basis» umgesetzt werden konnten.
Nach ihrem Austritt aus dem Verband wurde bei der Arbeitgeberin im Sommer 2007 eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand «Einführung von ERA gemäß Ziffer 2.1 ERA-Einführungstarifvertrag beziehungsweise eines anderen betrieblichen Entlohnungssystems» eingerichtet. Mit Spruch vom 14.11.2007 beschloss die Einigungsstelle eine sofort wirksame Betriebsvereinbarung zur Einführung des ERA bei der Arbeitgeberin. Mit ihren Anträgen macht diese die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs geltend und begehrt darüber hinaus die Feststellung, dass der Tarifvertrag und der Einführungstarifvertrag zum ERA Nord das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht nach § 87 Absatz 1 Einleitungssatz Betriebsverfassungsgesetz beschränken. Die Vorinstanzen haben den Anträgen der Arbeitgeberin stattgegeben.
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte vor dem BAG nur teilweise Erfolg. Der Spruch der Einigungsstelle sei unwirksam gewesen, weil die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens tariflich nicht zur betrieblichen Einführung von ERA gezwungen gewesen sei. Nach dem ausdrücklich erklärten Willen der Tarifvertragsparteien habe der TV-ERA Nord erst ab dem 01.01.2008 in allen verbandsangehörigen Betrieben mit unmittelbarer und zwingender Wirkung gegolten (§ 16 Nr. 1 TV-ERA Nord). Dies schließe die Nachbindung eines schon vor diesem Zeitpunkt nicht mehr aufgrund Mitgliedschaft tarifgebundenen Arbeitgebers an den TV-ERA Nord aus.
Den weiteren Feststellungsantrag der Arbeitgeberin erachtete das BAG jedoch als unzulässig. Die begehrte Feststellung habe sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Absatz 1 ZPO bezogen, sondern sei allein auf die Erstellung eines Gutachtens zu den rechtlichen Rahmenbedingungen einer auch nur möglichen Betriebsvereinbarung gerichtet gewesen. Dies sei nicht die Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.10.2011, 4 ABR 116/09
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