Entlassung von Soldaten aus der Bundeswehr

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Jeder Berufssoldat kann gemäß § 46 Soldatengesetz jederzeit seine Entlassung verlangen. Abgesehen von den Fällen, in welchen ein Studium abgeleistet wurde und die dreifache Dienstzeit noch nicht erreicht wurde, ist die Entlassung somit auf eigenen Wunsch jederzeit problemlos möglich.

Gegen seinen Willen ist ein Berufssoldat gemäß § 46 Abs. 2 Soldatengesetz auch zu entlassen, wenn er aus formellen Gründen nicht hätte ernannt werden dürfen, wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine erhebliche Straftat begangen hat, wenn er sich weigert den Eid abzulegen, wenn er Mitglied des Bundestags oder Landtags war, wenn er in den Ruhestand eingetreten ist, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist oder wenn er ohne Genehmigung seinen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Soldatengesetzes nimmt. Die praktische Relevanz solcher Entlassungen ist gering. Bei einer Verurteilung eines Berufssoldaten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verliert dieser gemäß § 48 Soldatengesetz - ohne dass es einer Entscheidung der Bundeswehr bedarf - automatisch die Rechtsstellung eines Berufssoldaten.

Bei Zeitsoldaten ist die Entlassung aus der Bundeswehr auf eigenen Antrag gemäß § 55 Abs. 3 Soldatengesetz so gut wie ausgeschlossen. Erforderlich ist das Vorliegen einer besonderen Härte wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Soldat persönlich von einer außergewöhnlichen Veränderung der außerdienstlichen Verhältnisse schicksalhaft sehr stark betroffen wird. Beispiele sind die Pflege von Angehörigen, wenn sonst kein Angehöriger vorhanden ist oder die Existenzvernichtung des elterlichen Betriebs. Das Ereignis darf nicht ansatzweise vorhersehbar, somit „schicksalhaft" gewesen sein. Somit scheidet beispielsweise die schrittweise Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Angehörigen aus.

Die Entlassung gegen den Willen eines Zeitsoldaten ist gemäß § 55 Abs. 1 Soldatengesetz aus den gleichen Gründen wie bei einem Berufssoldaten möglich. Die einfachste Möglichkeit der Entlassung für den Dienstherrn besteht gemäß § 55 Abs. 4 Soldatengesetz bei Zeitsoldaten innerhalb der ersten vier Jahre. Voraussetzung ist, dass der Zeitsoldat die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Die mangelnde Eignung kann sich aus der geistigen, körperlichen oder charakterlichen Eignung ergeben. Nach der Rechtsprechung sind Fälle mangelnder Leistung, insbesondere Beurteilungen, Prüfergebnisse und Lehrgangszeugnisse hiervon erfasst. Disziplinarmaßnahmen und strafrechtliche Verurteilungen sind geeignete Voraussetzungen, aber nicht zwingend notwendig, wie nachfolgendes Beispiel zeigt.

Der Verfasser, Oberstleutnant d. R. und Vertragsanwalt des DBwV hat einen Soldaten erfolgreich im Strafverfahren und Disziplinarverfahren verteidigt. Das Verwaltungsgericht 1. Instanz hat die Entlassungsentscheidung der Verwaltung jedoch nicht aufgehoben. Es hielt die schriftlichen Ausführungen des Disziplinarvorgesetzten zur Ungeeignetheit für ausreichend, ohne dass eine persönliche Anhörung des Vorgesetzten vor Gericht erfolgt ist. Das Verfahren befindet sich in 2. Instanz vor dem OVG NRW.

Des Weiteren kann ein Soldat bei schweren Dienstpflichtverletzungen fristlos gemäß § 55 Abs. 5 Soldatengesetz entlassen werden, wenn die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet ist. Hier handelt es sich um Ausnahmefälle, deren Voraussetzungen selten gegeben sind. Der Verfasser konnte solche Entlassungen gelegentlich in fristgerechte Entlassungen umwandeln lassen.

Soweit ein Soldat dienstunfähig ist, ist er ausschließlich nach § 55 Abs. 2 Soldatengesetz zu entlassen. Der Soldat ist dienstunfähig, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte entweder überhaupt keinen Dienst leisten kann oder wenn er die Voraussetzung seiner Dienststellung und in den wesentlichen Dienststellungen seines Dienstgrads nicht ausreichend erfüllt. Ein nur innendienstfähiger Offiziersanwärter ist zum Beispiel dienstunfähig.


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