Entschädigung für Flugverspätungen nach der Fluggastrechteverordnung

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Einleitende Zusammenfassung:

Die EU-Fluggastrechteverordnung gewährt Passagieren bei Verspätungen ab 3 Stunden unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigungsansprüche, welche auch für Flüge gelten, die in der EU landen und von Airlines mit Sitz in der EU durchgeführt werden. Eine ähnliche Regelung besteht in der Türkei. Der Anspruch auf Entschädigung hängt von der Verantwortung der Airline für die Verspätung ab und kann, je nach Flugdistanz, zwischen 250 und 600 Euro pro Passagier liegen.

Im Unterschied zu Legal-Tech-Plattformen fordern spezialisierte Rechtsanwälte wie wir die vollständige Entschädigungssumme für unsere Mandanten, ohne eine Provision zu verlangen. Die Anwaltskosten werden in der überwiegenden Zahl der Fälle von der Fluggesellschaft getragen. Es kann sich also lohnen, einen Anwalt statt einer Online-Plattform mit der Durchsetzung der Ansprüche zu beauftragen.

Wir führen regelmäßig erfolgreich Verfahren gegen Fluggesellschaften wie Lufthansa, Eurowings, KLM und Air France und beobachten, dass Airlines oft doch noch ohne Verteidigung zahlen, allerdings erst nach Klageerhebung.


Vollständiger Artikel (wird laufend aktualisiert):

Nach der mittlerweile recht bekannten Fluggastrechteverordnung hat jeder Passagier bei Flügen, die in der EU starten, einen Entschädigungsanspruch ab einer Verspätung von 3 Stunden. Zudem greift die Verordnung bei allen in der EU landenden Flügen aus Drittstaaten, wenn die Airline ihren Sitz in der EU hat. Nebenbei hat die Türkei eine ähnliche Verordnung geschaffen, sodass auch Flugverkehre mit dem beliebten Urlaubsland in der Regel abgedeckt sind.

Auch wir spezialisierten Rechtsanwälte kämpfen für Ihr Recht.

Nicht nur sogenannte Legal-Tech-Plattformen helfen den Passagieren, eine Entschädigung zu bekommen.Anders als bei den Plattform-Anbietern erhalten Sie bei uns in der Regel die komplette Entschädigungsumme, da wir keine Provision verlangen. Und die Anwaltskosten werden bei der richtigen Vorgehensweise in fast allen Fällen von der Fluggesellschaft übernommen.

Der Entschädigungsanspruch besteht, wenn die Verantwortung für die Verspätung bei der Airline liegt. Dann gibt es für Flüge ab 3.500 km 600 Euro Entschädigung, bei Flügen innerhalb der EU oder einer Strecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern werden für die Fluggesellschaft 400 Euro fällig. Liegt die Flugentfernung darunter, müssen 250 Euro Entschädigungssumme an den Fluggast ausgezahlt werden.

2024 führen wir immer noch viele Verfahren, insbesondere gegen Lufthansa, Eurowings, Air France, KLM und Turkish Airlines.

Die Airlines sind bestimmt erfreut, wenn Passagiere Ersatzzahlungen in Millionenhöhe einfach verfallen lassen. Das bedeutet jedoch nicht, dass in den Fällen, die tatsächlich gemeldet werden, unbürokratisch reguliert wird. Vielmehr verweigern die Fluggesellschaften oftmals zu Unrecht die Entschädigung oder antworten dem Passagier erst gar nicht. Davon lassen sich dann häufig selbst die Passagiere abschrecken, die ihre Rechte zu kennen dachten.

So leicht sollte man es den Airlines nicht machen. Uns liegen mittlerweile etliche Fälle vor, in denen nach Einschaltung unserer Kanzlei sofort gezahlt wurde. In immer mehr Fällen ließ es die jeweilige Fluglinie zwar drauf ankommen. Bezeichnend ist, dass aber auch in diesen Fällen unmittelbar nach Klageerherbung beim zuständigen Amtsgericht die Fluggesellschaft (momentan insbesondere Lufthansa und Eurowings) regelmäßig eingeknickt ist und gezahlt hat. 

Denn die Fluggesellschaften haben wenig Spielraum, was die Entlastung von der Verantwortlichkeit angeht. Grundsätzlich gilt grob vereinfacht, dass nur bei außerordentlichen Sachverhalten diese Verantwortung entfällt. Lediglich in einem einzigen Fall erfolgte bisher eine Klageabweisung wegen außergewöhnlicher Umstände.

Kürzlich stärkte der BGH, Urteil vom 10.10.2023 – X ZR 123/2, erneut die Rechte der Passagiere:

Fluggesellschaften, die einen Flug wegen eines außergewöhnlichen Umstands annullieren, müssen danach betroffenen Fluggästen den schnellstmöglichen Ersatz anbieten. Sonst ist eine Entschädigung fällig. Passagiere hätten einen Anspruch auf frühestmögliche anderweitige Beförderung, wenn dies gemäß Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung für die Airline zumutbar sei.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder unsere Hilfe bei der entsprechenden Durchsetzung Ihrer Rechte benötigen, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Denn auch wenn dieser Bereich mittlerweile sehr stark von sogenannten Legal-Tech-Portalen bearbeitet wird sollte man als betroffener Passagier eines nicht vergessen: wir Anwälte verlangen keine Provision, so dass Sie grundsätzlich die Entschädigung ohne Abzüge erstattet bekommen. Und auch die Anwaltskosten werden regelmäßig von der Fluggesellschaft reguliert. Wenn Sie also einen Anwalt mit einem solchen Fall beauftragen - auch wenn es evtl. etwas mehr Aufwand ist - bekommen Sie unter dem Strich mehr Geld heraus , als wenn Sie die Forderung an ein Legal-Tech-Unternehmen verkaufen.

Rechtsanwalt Christoph Birk

Häger & Birk Rechtsanwälte in Bremen (Bremen – Nord)



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