Entschädigungen für Gewerbebetriebe bei Straßenbaumaßnahmen

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Straßenbauaktivitäten sind ein gewohnter Anblick im urbanen Raum. Diese Bauarbeiten können insbesondere für Geschäfte problematisch sein, deren Kunden und eventuell auch Angestellte dadurch beeinträchtigt werden. Vielfach sind auch signifikante Einkommensverluste die Folge. Unter bestimmten Bedingungen haben betroffene Unternehmen jedoch Anspruch auf staatliche Kompensation. Diese Zusammenfassung soll eine erste Orientierung zu den erforderlichen Voraussetzungen bieten.

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genießt der gewerbliche Betrieb unter Artikel 14 des Grundgesetzes, der die Eigentumsfreiheit regelt, grundlegenden Schutz. Dieser umfasst nicht die geografische Position eines Unternehmens, zum Beispiel an einer strategisch günstig gelegenen Straße. Eine solche Lage ist grundsätzlich Risiken wie Veränderungen ausgesetzt. Folglich gibt es keine Entschädigung, wenn eine zuvor vorteilhafte Lage durch Straßenbauprojekte beeinträchtigt wird. Jedoch können Straßenbauarbeiten aus anderen Gründen zu Entschädigungsansprüchen führen, vor allem wenn sie im Kontext der Sozialbindung des Eigentums gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes außerordentlich belastend oder unverhältnismäßig sind.

Rechtlicher Schutzrahmen: Falls das Geschäftsgrundstück durch die Bauarbeiten in Form von Rissen in den Wänden, Erdbewegungen, Überschwemmungen oder ähnlichem beschädigt wird, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz. Ebenfalls geschützt ist das sogenannte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, was jedoch keine reinen Umsatz- oder Gewinnchancen einschließt. Der Zugang und die Erreichbarkeit des Geschäfts fallen ebenfalls unter diesen Schutz. Reine Lagevorteile sind hingegen nicht geschützt.

Entschädigungspflichten: Eine Entschädigung ist nur dann erforderlich, wenn der Betrieb dauerhaft von öffentlichen Straßen abgeschnitten oder der Zugang erheblich erschwert wird. Die Bestimmung, wann eine solche Beeinträchtigung vorliegt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Toleranzgrenzen: Ein Betrieb muss in gewissem Maße hinnehmen, dass sein Zugang oder seine externe Kommunikation durch Straßenbaumaßnahmen beeinträchtigt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn nur noch Fußgänger das Geschäft erreichen können oder Autos nicht mehr vor dem Geschäft parken dürfen. Je nach Art des Geschäfts können die Auswirkungen unterschiedlich sein und nicht alle Anlieger haben gleichberechtigte Ansprüche auf Entschädigung.

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