In der aktuellen Fassung von § 10 III 2 AufenthG ist geregelt, dass einem Ausländer vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, wenn vorher ein Asylantrag nach § 30 III AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Diese Regelung gilt seit dem 01.01.2005 und hat weitreichende Auswirkungen.
§ 10 III AufenthG: „Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt."
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BVerwG 1 C 20.08; BVerwG 1 C 30.08) hat nun am 25.08.2009 entschieden, dass die gesetzliche Sperre für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die durch die Ablehnung eines Asylantrages ausgelöst wird, nicht eingreift, wenn die Ablehnung des Asylantrages vor dem 1. Januar 2005 bestandskräftig geworden ist.
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