Rechtstipp vom 09.06.2011

Entziehung der Fahrerlaubnis auch bei länger zurückliegendem Verkehrsverstoß

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Ist die Fahrerlaubnis entzogen, empfiehlt sich ein Umsteigen auf alternative Beförderungsmittel!.
Ein über sieben Monate zurückliegender Verkehrsverstoß rechtfertigt nach einem Beschluss des Landgerichts (LG) Kleve regelmäßig kein Absehen von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis.

Rund sieben Monate nach einem Verkehrsunfall entzog das zuständige Amtsgericht dem mutmaßlichen Unfallverursacher auf Antrag der noch strafrechtlich ermittelnden Staatsanwaltschaft vorläufig die Fahrerlaubnis. Hiergegen wandte sich der Betroffene mittels Beschwerde.

Nach seiner Ansicht werde der Zweck der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis als eilige Sicherungsmaßnahme insbesondere durch den Ablauf eines Zeitraums von rund sieben Monaten konterkariert. Zu seinen Gunsten müsse außerdem berücksichtigt werden, dass sein straßenverkehrliches Verhalten nach dem Verkehrsunfall nicht zu beanstanden war. Daher sei die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig gewesen.

Das LG Kleve bestätigte jedoch die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis.

Grundsätzlich sei dem Amtsgericht auch nach sieben Monaten noch eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis möglich. Der Zweck des § 111a der Strafprozessordnung (StPO) umfasse gerade den Schutz der Allgemeinheit vor möglicherweise ungeeigneten Fahrern, und zwar sogar bereits vor ihrer rechtskräftigen Verurteilung. Auch sei das Vertrauen des Betroffenen, dass nach Ablauf eines längeren Zeitraums und nach einem zwischenzeitlich mehrmonatigen unauffälligen Verhalten im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis nicht mehr entzogen werde, gerade nicht besonders schutzwürdig. Vielmehr überwiege das Interesse der Allgemeinheit an einem sicheren Straßenverkehr.

(LG Kleve, Beschluss v. 21.04.2011, Az.: 120 Q 40/11)

(JOH)

Foto: ©iStockphoto.com/ljupco


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