Entziehung der Fahrerlaubnis nach wiederholtem Verkehrsverstoß

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Die Entziehung einer Fahrerlaubnis ist auch außerhalb des Punktsystems des § 4 StVG möglich, wenn der Betroffene bereits das vollständige Instrumentarium des Punktsystems „durchlaufen“ hat – einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis – und er innerhalb kurzer Zeit nach Wiedererlangung derselben erneut einschlägige Verkehrsverstöße begangen hat.


In diesem Sinne beschied das OVG Münster mit Beschluss vom 29.06.2011 zum Az. 16 B 212/11 die Beschwerde des betroffenen Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Dieser hatte nach vorangegangener Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG, wonach bei 18 oder mehr Punkten aufgrund der sich hieraus ergebenden Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat, bereits wenige Monate nach Wiedererlangung der Fahrerlaubnis weitere Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr begangen. So hatte er innerhalb eines Zeitraums von ca. sechs Monaten fünf mit insgesamt 8 Punkten bewehrte Verkehrsverstöße begangen.


Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG findet das Punktsystem keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen aufgrund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, ergibt. Dies erachtete das OVG Münster vorliegend für gegeben. Dem stand auch nicht etwa entgegen, dass die vor der ersten Entziehung der Fahrerlaubnis aufgelaufenen Punkten zwischenzeitlich gelöscht worden waren. Zum einen erfolgte die Entziehung der Fahrerlaubnis gerade außerhalb des Punktsystems; im Übrigen bleiben die im Verkehrszentralregister bis zur Tilgungsreife erfassten Entscheidungen für spätere Entziehungsverfahren verwertbar. In Zusammenschau mit den damaligen Verkehrsverstößen stand hiernach die Fahrungeeignetheit des Antragstellers fest. Das der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zugrundeliegende medizinisch-psychologische Gutachten hingegen erwies sich als offenkundig unrichtig und konnte daher nach Auffassung des Gerichtes nicht als Grundlage zur Wiedererlangung der Fahreignung dienen, so dass vielmehr bis dato verlässliche Anhaltspunkte dafür fehlten, dass die Fahreignungsmängel überwunden seien.


Angesichts der Hartnäckigkeit und Unbeeindruckbarkeit des Antragstellers war daher nicht zu erwarten, dass eine weitere Anwendung des vollständigen Instrumentariums des Punktesystems, d.h. die schriftliche Unterrichtung über den Punktestand – von 8 Punkten –, Verwarnung und Hinweise auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar, zu einem ordnungsgemäßen Fahrverhalten führen würden.


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