Waffenbesitzkarte und Jagdschein werden häufig entzogen, nachdem eine Straftat begangen wurde.
Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit wird von der Behörde dann verneint wie dies auch für die
Frage der Entziehung des Jagdscheins regelmäßig maßgebend ist. Aktuell sind
Gerichtsentscheidungen hierzu ergangen, deren Kenntnis wichtig ist, um sich rechtzeitig auf die
Situation einzustellen und damit eventuell auch den Entzug von Waffenbesitzkarte und Jagdschein zu
verhindern.
I. Entzug wegen vorsätzlicher Straftat bei
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
Eine rechtskräftige Verurteilung wegen
eines Verbrechens führt nach dem Gesetz zwangsläufig zum Entzug von Waffenbesitzkarte und
Jagdschein. Ein Verbrechen ist eine Straftat, die vom Gesetzgeber grundsätzlich mit einer
Mindeststrafe von einem Jahr bedroht ist. Gleiches gilt im Fall einer Verurteilung wegen einer
vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. In Sicherheit wiegen
kann sich keiner. Die MiStra (Mitteilung in Strafsachen) schreibt vor: Staatsanwälte und Gerichte
müssen solche und andere Straftaten regelmäßig den zuständigen Behörden mitteilen.
II. Verurteilung zu einer Strafe von mindestens 60 Tagessätzen
Die
meisten rechtskräftig abgeurteilten Straftaten führen bei einer Mindeststrafe von 60 Tagessätzen
zur regelmäßigen Vermutung der Unzuverlässigkeit. Waffenbesitzkarte und Jagdschein werden dann
für ungültig erklärt und entzogen.
1. Art der
Straftat
Bei Verurteilung zu einer auf mindestens zwei Monate bezogenen Geldstrafe
(60 Tagessätze) begründen bestimmte Straftaten eine Vermutung für die Unzuverlässigkeit des
Täters: eine vorsätzliche Straftat, eine Straftat hinsichtlich des Umgangs mit Waffen, Munition
oder Sprengstoff sowie eine fahrlässige gemeingefährliche Straftat (vgl. § 5 Absatz 2 Ziffer 1
Waffengesetz). Als gemeingefährliche Straftat in diesem Sinne gilt auch eine fahrlässige
Trunkenheitsfahrt (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 24.11.2008, Aktenzeichen Z 19 ZB 08.2649).
Zu diesen gemeingefährlichen Straftaten gehört auch der Fall, dass ein Autofahrer fahrlässig Leib
oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, beispielsweise
wenn er die Vorfahrt nicht beachtet oder an Fußgängerüberwegen falsch fährt. Ein Täter handelt
vorsätzlich, wenn er das Ergebnis seines Handels für möglich hält und es zumindest in Kauf
nimmt. Fahrlässig handelt, wer lediglich die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt.
2. Regelvermutung
Liegt eine solche Straftat
vor, die zu einer Verurteilung von mindestens 60 Tagessätzen führt, wird die Unzuverlässigkeit
regelmäßig vermutet. Mancher mag sich fragen, wie diese Vermutung entkräftet werden kann. Dafür
reichen nicht allgemeine und positive Persönlichkeitsgutachten. Es kommt allein auf tatbezogene
Umstände an. Die Tat muss sich zum Beispiel als eine extreme Ausnahmesituation darstellen, die im
Leben des Täters höchstwahrscheinlich nicht mehr vorkommen wird. Angeknüpft werden kann dabei an
die Schwere der konkreten Tat oder an die Persönlichkeit des Betroffenen (Bundesverwaltungsgericht
vom 21.7.2008; Aktenzeichen 3 B 12/08). Letzteres ist aber nicht allgemein, sondern auch nur auf die
Tatumstände zu beziehen. Ein Gutachten, wonach sich die Persönlichkeit eines alkoholabhängigen
Trunkenheitsfahrers inzwischen und nach der Tat geändert habe, wird vom Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof als unerheblich angesehen (Beschluss vom 24.11.2008, Aktenzeichen 19 ZB
08.2649). Die gleiche Regelvermutung tritt ein, wenn der Täter zwar keine Geldstrafe von 60
Tagessätzen erhalten hat, aber wegen einer der genannten Straftaten zweimal zu einer geringeren
Geldstrafe verurteilt wurde.
3. Entzugsverfahren
Die zuständige
Verwaltungsbehörde geht im Allgemeinen von der strafrechtlichen Verurteilung aus und nimmt
praktisch nie eine eigene Einschätzung des Tatverhaltens vor. Ausnahmsweise darf sie die Tat
aufgrund ihrer Sachnähe aber anders einschätzen als das Strafgericht; dies gilt auch dann, wenn
ohne weiteres erkennbar ist, dass die strafrechtliche Verurteilung auf einem Irrtum beruht
(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.7.2008, Aktenzeichen 3 B 12/08). Nach Ansicht des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ist es regelmäßig möglich, den Entzug von Waffenbesitzkarte
und Jagdschein für sofort vollziehbar zu erklären (Beschluss vom 15.08.2008, Aktenzeichen
19 CS 08.1471;
ebenso Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom 29.10. 2003,
Aktenzeichen 11 ME 286/03 sowie Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom
15.01.2008, Aktenzeichen 3 M 196/07). Eine solche Anordnung hat zur Folge, dass ab Erhalt der
Entzugsbescheide, die Waffen abzugeben sind und nicht mehr gejagt werden darf. Ein etwa nach
Landesrecht möglicher Widerspruch sowie die Klage vor dem Verwaltungsgericht haben dann keine
aufschiebende Wirkung mehr.
4. Fazit
Praktisch wird es kaum einmal
vorkommen, dass die zuständige Jagd- und Waffenbehörde die rechtskräftige strafrechtliche
Verurteilung in Frage stellt und darüber eine eigene Prüfung anstellt. Dann kann nur noch mit
tatbezogenen Umständen argumentiert werden, die die Tat ausnahmsweise in einem milden Licht
erscheinen lassen. Bei der Festsetzung der Sperrfrist ist die Behörde im Allgemeinen gebunden an
die Zeitspanne, während der die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit vermutet wird. Dies sind hier
fünf Jahre gem. § 5 Absatz 2 Ziffer 1 Waffengesetz nachdem die strafrechtliche Verurteilung
rechtskräftig geworden ist.
Vor einer strafrechtlichen Verurteilung müssen deshalb geeignete
Maßnahmen ergriffen werden, um eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen oder eine Verurteilung
zu weniger als 60 Tagessätzen. In Betracht kommt vor allem ein Verfahren zum
Täter-Opfer-Ausgleich. Ein solches Verfahren wird mit Hilfe moderner Methoden der Konfliktlösung,
wie der Mediation, durchgeführt. Das Strafverfahren selbst kann für die Dauer eines solchen
Verfahrens ausgesetzt werden. Wenn ein Ausgleich zwischen Täter und Opfer erreicht wird, bleibt nur
der Strafanspruch des Staates, um allgemein abzuschrecken vor der Begehung weiterer Straftaten.
Fehlt es an einem „Opfer" der Straftat wie bei abstrakten Gefährdungsdelikten (z.B. bei der oben
genannten fahrlässigen Trunkenheitsfahrt) sollte nach oder schon vor Einspruch gegen den
Strafbefehl intensiver Kontakt zur Staatsanwaltschaft und zum Gericht gesucht werden. So können
geeignete Maßnahmen vor Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Strafgericht getroffen werden.
Dadurch lässt sich das Strafmaß häufig herabsetzen oder eine Einstellung des Verfahrens unter
Auflagen erreichen.
Dr. Volker von
Creytz
Rechtsanwalt, München
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