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„Er ist der Vater meines Kindes“ – Äußerung zulässig?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Es kommt immer wieder vor, dass sich ein Paar trennt, wenn die Frau schwanger ist oder noch gar nichts vom Familienzuwachs weiß. Kommt das Kind dann auf die Welt, bezweifelt der Expartner nicht selten seine Vaterschaft, selbst wenn die Frau beteuert, dass er der Erzeuger des Kindes ist. Doch welche Rechte hat der Mann, wenn die Kindsmutter überall – auch in sozialen Netzwerken – behauptet, dass er der Vater ist?

Vaterschaft ist nicht geklärt

Nach der Bekanntschaft mit einem Mann im Jahr 2011 brachte eine Frau im Folgejahr eine Tochter zur Welt. Von Anfang an erklärte sie, dass der Mann der Erzeuger ihres Kindes sei. Auch stellte sie Bilder von ihm und ihrem Nachwuchs in sozialen Netzwerken ein – unter anderem mit den Worten „Tochter des XY“. In Wahrheit war seine Vaterschaft weder durch einen entsprechenden Test festgestellt worden noch hatte der Mann seine Vaterschaft anerkannt.

Im Gegenteil – er bestritt, der Erzeuger des Mädchens zu sein. Aufgrund der Veröffentlichung seiner Bilder durch die Kindsmutter sowie deren Behauptungen in sozialen Netzwerken fühlte er sich daher in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Schließlich dürften ohne seine Einwilligung keine Bilder von ihm bzw. Behauptungen über ihn verbreitet werden. Der Streit der Parteien endete vor Gericht.

Behauptungen über Vaterschaft sind unzulässig

Das Amtsgericht (AG) München verpflichtete die Mutter dazu, ihre Behauptung, dass der Mann der Erzeuger ihrer Tochter sei, zu widerrufen bzw. zu unterlassen und sämtliche von ihr eingestellte Bilder, die den Mann zeigen, aus dem Internet zu entfernen.

Einfach zusammengefasst gilt: Jedermann darf selbst entscheiden, ob und welche Bilder von ihm in welchen Grenzen veröffentlicht werden bzw. welche persönlichen Infos von ihm an die Öffentlichkeit geraten. Natürlich gibt es hier auch Ausnahmen. So müssen z. B. Personen der Zeitgeschichte – das sind insbesondere Berühmtheiten – in gewisser Hinsicht dulden, wenn Bilder bzw. persönliche Sachverhalte über sie offenbart werden.

Der angebliche Vater ist aber keine Person der Zeitgeschichte. Damit dürfen Informationen aus seiner Privatsphäre – und hierzu gehört die Frage, ob er der Kindsvater ist oder nicht – nicht ohne seine Zustimmung verbreitet werden. Im Übrigen war die Äußerung der Kindsmutter eine sog. Tatsachenbehauptung, das bedeutet, man kann die Aussage auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen: Schließlich könnte theoretisch ein Vaterschaftstest Klarheit über die Frage schaffen, ob der Mann wirklich der Vater ist oder nicht. Hier muss aber derjenige, der eine Behauptung aufstellt, nachweisen, dass sie auch tatsächlich wahr ist. Das konnte die Kindsmutter vorliegend jedoch nicht. Damit hat sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mannes verletzt.

Auf ihre Meinungsfreiheit nach Art. 5 Grundgesetz (GG) konnte sie sich bereits deshalb nicht berufen, weil es sich um eine Tatsachenbehauptung handelte, deren Wahrheitsgehalt sie nicht nachweisen konnte, und die Öffentlichkeit – also z. B. andere Internetnutzer – keinerlei Interesse an der Verbreitung der betreffenden Äußerung durch die Kindsmutter hatte. Im Übrigen bestand aufgrund ihres Verhaltens in der Vergangenheit die Gefahr, dass sie auch in Zukunft weiterhin den Mann als Vater ihrer Tochter darstellt. Dem musste daher ein „Riegel vorgeschoben“ werden.

Fazit: Gerade im Internet werden immer wieder unwahre Behauptungen aufgestellt – schließlich glauben viele „Verleumder“ an die Anonymität im Netz. Allerdings hat das „Opfer“ viele rechtliche Möglichkeiten – z. B. Unterlassungsansprüche –, um sich gegen Lügen in sozialen Netzwerken, Foren etc. zu wehren.

(AG München, Urteil v. 12.04.2016, Az.: 161 C 31397/15)

(VOI)

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