Erbe Pflichtteil Verjährung ⚠️ Wann verjährt Pflichtteil?

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Im Rahmen von Testamenten werden häufig Kinder oder andere Personen enterbt. Trotzdem steht diesen noch ein Pflichtteil zu. Von diesem Anspruch wissen allerdings viele Personen nicht, sodass dieser zum Teil verjährt und nicht mehr durchgesetzt werden kann.

Um zu verhindern, dass ein solcher Anspruch auf den Pflichtteil verjährt, sollte dieser möglichst zeitnah nach dem Versterben des Erblassers geltend gemacht werden. Weigern sich die Erben, den Anspruch auszuzahlen, kann eine Pflichtteilsklage erforderlich werden.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Pflichtteil ist der gesetzliche Mindestanspruch an einem Erbe. Er steht den Berechtigten auch dann zu, wenn sie enterbt wurden.
  • Der Pflichtteilsanspruch beträgt genau die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
  • Der Pflichtteilsanspruch wird mit dem Tod des Erblassers fällig. Er kann dann gegenüber den Erben geltend gemacht werden.
  • Sobald der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat (also meistens mit Kenntnis des Todes des Erblassers) beginnt die Verjährungsfrist von drei Jahren.
  • Die Verjährung kann gehemmt oder unterbrochen werden, z.B. durch Erhebung einer Klage oder durch Verhandlungen mit den Erben.
  • Bei Schenkungen, die einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen, können andere Verjährungsfristen gelten.

Was ist ein Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteil im Erbrecht ist eine gesetzlich verankerte Regelung, die engsten Angehörigen, wie beispielsweise Ehegatten oder Kindern des Verstorbenen, einen gewissen Mindestanteil am Nachlass sichert. Diese Regelung schützt Pflichtteilsberechtigte davor, gänzlich enterbt zu werden und gar nichts von dem Vermögen des Erblassers zu erhalten.

Selbst wenn der Erblasser in seinem letzten Willen einen Pflichtteilsberechtigten bewusst ausschließt oder ihm lediglich einen geringeren Anteil zuspricht, hat der oder die Betroffene einen vor Gericht einklagbaren Anspruch auf den Pflichtteil.

Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, das dem Berechtigten ohne Testament zugestanden hätte. Um diesen Wert zu ermitteln, sollte zunächst der gesamte Nachlass des Erblassers bewertet werden, einschließlich Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere und persönlicher Gegenstände.

Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil?

Mit dem Pflichtteil hat der Gesetzgeber festgelegt, das bestimmten Personen eine Mindestbeteiligung am Erbe zukommen muss. Dieser Pflichtteilsanspruch kann von ihnen vor Gericht eingeklagt werden. 

Gemäß § 2303 BGB sind folgende Personen pflichtteilsberechtigt

  • Kinder des Erblassers (egal ob ehelich, unehelich oder adoptiert)
  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
  • Eltern

Eine Enterbung durch ein Testament wirkt sich nicht auf den Pflichtteilsanspruch aus. Selbst wenn der Erblasser in seinem letzten Willen eines der pflichtteilsberechtigten Kinder bewusst ausschließt oder ihm lediglich einen geringeren Anteil zuspricht, kann das betroffene Kind seinen gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtteil einklagen.

Fälligkeit und Verzinsung des Pflichtteilsanspruchs

Mit dem Tod des Erblassers wird der Pflichtteilsanspruch sofort fällig. Das Entstehen des Anspruchs ist grundsätzlich unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten. Die Fälligkeit bedeutet, dass der Berechtigte ab diesem Zeitpunkt seine Forderung gegenüber den Erben geltend machen kann. Mit Eintritt der Fälligkeit beginnt auch die Verjährungsfrist.

Wenn der Erbe oder die Erben den Pflichtteilsanspruch bewusst verschweigt oder die Auszahlung hinauszögert, können Verzugszinsen verlangt werden. Die Verzugszinsen betragen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und sind ab dem Zeitpunkt fällig, zu dem der Erbe mit seiner Auszahlungspflicht in Verzug gerät.

Beispiel: Am 03.06.2022 verstirbt der Erblasser. Damit wird der Anspruch auf den Pflichtteil fällig. Am 14.06.2022 schreibt der Pflichtteilsberechtigte einen Brief an die Alleinerbin, in dem er die Auszahlung des Pflichtteils verlangt. Am 16.06.2022 verweigert die Alleinerbin schriftlich die Auszahlung. Verzugszinsen können dann ab dem 17.06.2022 geltend gemacht werden.

Geltendmachung des Pflichtteils

Pflichtteilsberechtigte müssen ihren Anspruch auf den Pflichtteil nach dem Tod des Erblassers innerhalb einer bestimmten Frist geltend machen. 

Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs erfolgt schriftlich gegenüber den Erben oder dem Nachlassgericht. Der Antrag muss alle erforderlichen Angaben zu den pflichtteilsberechtigten Personen sowie zum Nachlass enthalten. 

Zur Bestimmung der Höhe des Pflichtteils können Auskünfte über das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Erblassers verlangt werden. Wenn die Erben sich weigern, diese Auskünfte zu erteilen, kann eine Klage auf Auskunftserteilung erforderlich sein.

Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Die Verjährungsfrist für den Pflichtteil beginnt, sobald der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall erlangt hat. Dabei handelt es sich um eine Frist von drei Jahren, die mit dem Ende des betreffenden Kalenderjahres beginnt.

Zum Beispiel, wenn der Erbfall am 15. Juli 2021 bekannt wird, startet die Verjährungsfrist ab dem 1. Januar 2022 und endet am 31.12.2024.

In bestimmten Fällen kann die Verjährung jedoch verlängert werden. Ein Beispiel hierfür ist, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst nachträglich von seiner Enterbung oder einem zu geringen Erbteil erfährt – in diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme.

Aussetzung und Hemmung der Verjährung des Pflichtteils

Wenn ein Pflichtteilsberechtigter seine Ansprüche geltend macht, kann eine Verhandlung mit den Erben eine Möglichkeit sein, die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs zu hemmen.

Gemäß § 203 BGB wird die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und den Erben Verhandlungen geführt werden. Eine Hemmung der Verjährung besteht bis zum Ende oder zur Unterbrechung der Gerichtsverhandlungen.

Wenn kein Erbe auffindbar ist oder der Pflichtteilsberechtigte aktiv mit den testamentarischen Erben verhandelt, hemmt dies ebenfalls die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs.

Schenkungen: Besonderheiten der Verjährung des Pflichtteils

Schenkungen spielen im Erbrecht eine wichtige Rolle. Sie können jedoch auch Verjährungsprobleme verursachen. Wenn der Erblasser zu Lebzeiten Geschenke macht, kann es passieren, dass diese Schenkungen den Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Besonders bei Schenkungen von Immobilien gibt es Besonderheiten bei der Verjährungsfrist für Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. 

Auch wenn Schenkungen an Dritte vorgenommen wurden, kann der Pflichtteilsergänzungsanspruch greifen. Wenn ein Pflichtteilsberechtigter einen Anspruch gegen den vom Erblasser Beschenkten hat, gilt eine besondere Verjährungsfrist von zehn Jahren ab Kenntnis des Schenkungsakts.

Beweislast bei der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Im Falle einer Verjährung des Anspruchs auf den Pflichtteil trägt der Pflichtteilsberechtigte die Beweislast dafür, dass die Verjährungsfrist ausnahmsweise noch nicht abgelaufen ist.

Das bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte selbst aktiv nachweisen muss, dass er noch Anspruch auf den Pflichtteil hat. Sollte der Nachweis nicht erbracht werden können, geht der Anspruch auf den Pflichtteil verloren.

Beispiel: Ein entfernter Verwandter des Erblassers erfährt erst nach einigen Jahren vom Tod. Zu dem Zeitpunkt ist der Pflichtteilsanspruch eigentlich schon verjährt. Der entfernte Verwandte muss dann darlegen und beweisen, dass er noch keine Kenntnis hatte und daher die Verjährung noch gar nicht begonnen hatte.

So kann CDR Legal Ihnen helfen

Gerade im familiären Kontext kommt es häufig zu Auseinandersetzungen über das Erbe. Auch wenn nahestehende Personen enterbt wurden, steht ihnen oft noch ihr Pflichtteil zu.

Eine erfahrene Kanzlei wie CDR Legal kann Sie in einem solchen Fall unterstützen. So unterstützt CDR Legal Sie etwa bei verweigerten Auskünften, Unklarheiten bezüglich des Nachlasses oder der Auszahlung Ihres Pflichtteils.

Im Erstgespräch zum Erbrecht können Sie Ihr Anliegen umfassend mit CDR Legal erörtern. Sie erhalten eine kompetente Rechtsberatung zu Ihrem individuellen Fall sowie eine anwaltliche Einschätzung zu Ihren Möglichkeiten. Falls Sie in Ihrer Sache weitere Hilfe in Anspruch nehmen möchten, klären wir Sie über etwaige Anwalts- und Verfahrenskosten frühzeitig auf.

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